Anleger darf Infos über Gesellschafter verlangen

 Letzter Teil der Serie über Urteile und Entscheidungen in Sachen Fonds

 In den vergangenen drei Ausgaben des Fondsbriefes hatte ich eine Reihe von Entscheidungen zu steuerlichen Themen vorgestellt. Die waren aus Sicht der Fondsbranche nicht immer günstig, aber positive Urteile gab es auch. Nachfolgend geht es nun abschließend um Formalien im Umgang mit dem Finanzamt in Streitfällen und um aktuelle Entscheidungen in Bezug auf den erfolgreichen Widerstand gegen Steuerbescheide.

Urteile zu Formalien

Sind an einem geschlossenen Fonds – wie üblich – mehrere Anleger über einen Treuhänder beteiligt, so wird die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt. In der ersten Stufe erfolgt die Feststellung von Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, der auf die Beteiligten dem Verteilungsschlüssel entsprechend aufgeteilt wird. In einem zweiten Feststellungsbescheid kommt es zur Aufteilung des Gewinnanteils vom Treuhänder auf die einzelnen Anleger als Treugeber. Beide Feststellungen kann das Finanzamt miteinander verbinden, wenn es sich um den Fall eines allen Beteiligten bekannten Treuhandverhältnisses handelt. Durch die Zusammenfassung ändern sich die Rechte der Beteiligten allerdings nicht, betont das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 5 K 228/10). Klagt nun ein Anleger als Treugeber, so betrifft dies nur die zweite Stufe, und er kann in diesem Verfahren nur geltend machen, durch die Verteilung des auf der ersten Stufe festgestellten Gewinns in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Dem Beteiligten an einem Publikumsfonds steht das Recht zu, Name und Anschriften seiner Mitgesellschafter durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen. Sofern die Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, kann der Gesellschafter einen Ausdruck dieser Informationen verlangen, so der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 264/08). Dies ist beispielsweise relevant, wenn ein Anleger die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erreichen möchte und hierzu die Unterstützung von möglichst vielen Mitgesellschaftern benötigt. Hier kann die Geschäftsführung des Fonds nicht durch Geheimhaltung verhindern, dass die Daten der Mitgesellschafter zur Kontaktaufnahme untereinander ausgetauscht werden.

Übernimmt der Initiator eines geschlossenen Fonds die notwendigen Arbeiten für die Steuerpflichten der Anleger, kann die Fondsgesellschaft die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht absetzen. Daher mindert der Bruttoaufwand die Fondsrendite. Denn laut BFH handelt es sich nicht um Verwaltungsaufgaben, die direkt die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Fonds betreffen. Die laufende Betreuung der Anleger steht in keiner Verbindung zu den steuerpflichtigen Aktivitäten der Gesellschaft. Zwar würden sich viele Anleger ohne diese Betreuung durch die Geschäftsführung nicht an einem geschlossenen Fonds beteiligen, und eine erfolgreiche Gründung käme gar nicht zustande. Dieser Aspekt ist aber nicht entscheidend für den Vorsteuerabzug (Az. XI R 31/08). Dies gilt auch dann, wenn sich Anleger ohne diese Betreuung durch die Geschäftsführung nicht an ihr beteiligt hätten.

Immer mehr Steuerzahler hängen sich an ein Verfahren Dritter an, um vom positiven Ausgang zu profitieren, ohne Kosten, eigene rechtliche Begründungen oder Risiken. Dies basiert darauf, dass ein Einspruch kraft Gesetz ruht, wenn wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist. Sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe erfüllt, kann über den Einspruch insoweit nicht entschieden werden. Wenden sich Unternehmen oder Privatpersonen also gegen die Steuerfestsetzung, können sie mit dem passenden Aktenzeichen zumindest in diesem Punkt einen offenen Bescheid ohne eigene Begründung so lange erreichen, bis über das anhängige Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Grundsätzlich hat die Fondsgesellschaft die Fälle für ihre Beteiligten offen zu halten. Das gilt neben den Feststellungsbescheiden auch hinsichtlich ruhender Einsprüche.

Es nützt also nichts, wenn der Beteiligte gegen seinen Einkommensteuer- als Folgebescheid Einspruch einlegt, weil er mit der Höhe der Fondserträge nicht einverstanden ist. Vielmehr muss die Fondsgesellschaft gegen ihre Feststellungs- oder Gewerbesteuerbescheide vorgehen und mit Verweis auf das anhängige Verfahren ihren Fall offen halten. Das wirkt sich dann automatisch auf alle Beteiligten positiv aus. Voraussetzung für eine Verfahrensruhe ist aber, dass sich der Einspruch konkret auf ein anhängiges Verfahren beruft. Das hat jetzt der BFH entschieden (Az. III R 39/08). Ansonsten ist das Finanzamt nämlich nicht verpflichtet, sich selbst auf die Suche nach passenden Verfahren zu machen.

Erfolgreicher Streit mit dem Fiskus

Erkennt die Finanzverwaltung die von der Fondsgesellschaft deklarierten Steuerregelungen nicht an, wird das im Feststellungsbescheid klar gestellt. Meist erfolgt dies erst im Nachhinein, wenn die Betriebsprüfung vorstellig wird, rückwirkend für die Vergangenheit. So kann es dazu kommen, dass plötzlich zugewiesene Fondsverluste gar nicht mehr oder nur zum Teil zählen, der Gewinn höher ausfällt, oder die Beamten ein Konzept doch als schädliches Steuerstundungsmodell einstufen. Darüber wird dann über den anschließenden Einspruch heftig gestritten, aber ohne Beteiligung der Anleger. Die bekommen nur die Aufforderung, ehemalige Erstattungen zurückzuzahlen oder noch mehr Steuern zu überweisen. Um einen Aufschub kann sich wiederum nur die Fondsgesellschaft bemühen, die ihrerseits Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der einzelne Sparer ist also von den Argumenten und der Strategie der Geschäftsführung abhängig und kann nur abwarten.

Geht es um die Fondsanlage, müssen Steuerzahler nämlich um die Ecke denken. Haben sie Streit mit dem Finanzamt wegen ihres Arbeitszimmers, können sie das direkt mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid klären lassen. Bei geschlossenen Fonds hingegen besteht dieser Kontakt zwischen der Fondsgesellschaft und dem Fiskus – bei der Steuererklärung und auch dem eventuellen Rechtsstreit. Die Einkünfte der einzelnen Anleger werden auf Fondsebene einheitlich und gesondert festgestellt und dann auf die Sparer entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugewiesen. In diesem Verfahren wird gemeinsam für alle Anleger entschieden, wie hoch die Einkünfte ausfallen, und ob Verluste überhaupt anzuerkennen sind. Dieser positive oder negative Betrag wandert dann automatisch und ohne Prüfung in die persönlichen Einkommensteuererklärungen der Anleger. Einwände hiergegen sind nur über den Fonds möglich, der eigene Einspruch bringt hier gar nichts. Beim Wohnsitzfinanzamt wegen Unzuständigkeit sowieso nicht und bei der für den Fonds zuständigen Behörde auch nicht. Denn einen Rechtsbehelf darf laut Gesetz nur der zur Vertretung berufene Geschäftsführer des Fonds einlegen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Anleger schon ausgeschieden ist. Denn dann erhält er als Ex-Gesellschafter den Feststellungsbescheid ebenfalls und kann sich direkt hiergegen wehren.

Sofern es sich um pfiffige und sachkundige Initiatoren handelt, hat die formale Zuständigkeit eher Vorteile. Denn die Finanzbeamten oder anschließend die Kollegen von der Betriebsprüfung vor Ort verwenden neuere Urteile und Erlasse sowie wenig bekannte Gesetzespassagen gegen die Fondsgesellschaft. Um sich erfolgreich gegen diese Spitzfindigkeiten wehren zu können, müsste jeder einzelne Anleger einen Steuerberater einschalten, was zusätzlich Kosten verursacht. Da ist es effektiver, wenn dies gleich in einem Rutsch von den Experten der Fonds erledigt wird – aus Gründen der Effektivität und Kostenersparnis. Dies ist auch der Hauptgrund dafür, warum die Abgabenordnung dieses einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren für gewerbliche und vermögensverwaltende Personengesellschaften vorsieht. Hierbei wird übrigens die Metzgerei-KG um die Ecke nicht anders behandelt als der global agierende Leasingfonds.