Finanzgerichte entscheiden über Fonds

 Teil drei der Serie zu Urteilen mit Auswirkungen für Anbieter und Anleger

 Bundesfinanzhof (BFH) und Finanzgerichte (FG) haben sich in den vergangenen Wochen und Monaten wiederholt mit geschlossenen Fonds beschäftigt. Mit dieser Ausgabe setze ich die Vorstellung einzelner Entscheidungen fort. Nachdem es in den vorangegangenen beiden Ausgaben des Fondsbriefes um Schiffe und Immobilien ging, werden nachfolgend Urteile zu anderen Bereichen vorgestellt – mit ihrer praktischen Auswirkung für Anleger und Initiatoren. Im kommenden Fondsbrief geht es dann abschließend um Formalien im Umgang mit dem Finanzamt in Streitfällen.

Die Urteile lassen sich generell in allen anstehenden Steuererklärungen nutzen, vorwiegend auf der Fondsebene bei den Formularen der Gesellschaften. Sofern ein Steuerbescheid für alte Jahre noch offen ist, gelingt der Einfluss eines positiven Tenors noch im Nachhinein. Offene Fälle liegen vor, wenn ohnehin schon ein (ruhender) Einspruch anhängig oder die Einspruchsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist. Hinzu kommen Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, bei Gesellschaften eher die Regel als die Ausnahme.

Flugzeugfonds

Bei einem geschlossenen Leasingfonds ist wesentliche Bedingung für die Erzielung der versprochenen Anlegerrendite die Veräußerung des Flugzeugs. Aufgrund dieser Konzeption ist der realisierte Gewinn wirtschaftlich der laufenden Tätigkeit zuzuordnen. Deshalb ist der Veräußerungserlös selbst dann nicht tarifbegünstigt, wenn der Verkauf im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebseinstellung erfolgt, so der BFH (Az. IV B 34/10). Die Fondssparer müssen den geballt in einem Jahr anfallenden Gewinn daher ihrer Einkommensteuerprogression unterwerfen. Dieser ungünstigen Einordnung steht nicht entgegen, wenn der Fonds laut seinem Konzept im Falle einer Verschlechterung der Marktsituation alternativ eine Anschlussvermietung in Betracht gezogen hätte. Entscheidend ist vielmehr, wenn ein einheitliches Geschäftskonzept vorliegt, indem der Verkauf des Flugzeugs Eingang in die Prognoseberechnungen des Prospekts gefunden hat und der hierbei angesetzte Verkaufspreis sicherstellte, dass die erwarteten Anfangsverluste ausgeglichen werden.

Ähnlich hatte sich der BFH in einem weiteren Beschluss geäußert (Az. IV B 17/10): Ist es das Ziel eines Leasingfonds, ein Flugzeug zu kaufen, zu verleasen und wieder zu verkaufen, um das Vermögen der Anleger zu steigern, so ist wesentliche Bedingung für die Erzielung der versprochenen Rendite die Veräußerung des Flugzeugs. Damit ist das Unternehmensziel aufgrund der Konzeption untrennbar mit der Veräußerung verbunden, so dass der Erlös wirtschaftlich der laufenden Tätigkeit zuzuordnen ist. Die Gewinnrealisierung durch den Verkauf des Fliegers ist als Bestandteil der einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit selbst dann nicht tarifbegünstigt, wenn dies im zeitlichen Zusammenhang mit der Fondsliquidation erfolgt. An dieser Einordnung scheint es kaum Zweifel zu geben. Denn die FG aus München (Az. 1 V 3932/09) und Hessen (Az. 5 V 2478/09) kommen zu keiner anderen Auffassung.

Windkraftfonds

Die geschlossene Fondsgesellschaft kann den Kaufpreis für eine Windkraftanlage nicht bereits vor dem Zeitpunkt der Anschaffung steuerlich geltend machen. Die Anlage wird nämlich erst mit der Lieferung angeschafft, was nach dem rechtskräftigen Urteil vom FG Niedersachsen in der Regel der Zeitpunkt ist, in dem Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Fonds übergehen und die Windkraftanlage in einen betriebsbereiten Zustand ist (Az. 14 K 12354/07). Ist die Fondsgesellschaft statt Hersteller lediglich Erwerber des Objekts, so sind sämtliche Aufwendungen Anschaffungskosten, die ertragsteuerlich ab dem Zeitpunkt der Lieferung nur langfristig über die gesamte Nutzungsdauer als Betriebsausgaben abgeschrieben werden dürfen. Anleger haben also keine hohen Anfangsverluste, sondern einen dauerhaften Kostenfaktor für die Steuerrechnung. Erfolgt die Lieferung der Anlage Ab Neujahr 2011, kann die Gesellschaft die günstige degressive AfA nicht mehr geltend machen, da die ausgelaufen war.

Ein Fonds kann seine Windkraftanlage nicht ohne Gewerbesteuer verkaufen, wenn er weiterhin andere Windräder betreibt. Dabei handelt es sich nicht um die begünstigte Aufgabe eines Teilbetriebs, betont der BFH (Az. X R 23/09). Erzeugt die Gesellschaft mit nebeneinander gelegenen Windkraftanlagen jeweils Strom und liefert sie den nur an das örtliche Energieversorgungsunternehmen, liegt bei Veräußerung von einer der Anlagen keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung vor. Auch wenn die Windgutachten trotz der räumlichen Nähe unterschiedliche Standortfaktoren belegen, und je Objekt getrennte Rechnungen erstellt werden, führt das nicht zu einer eigenständigen Organisation der Anlagen, weil sich der Betätigungsbereich durch den Betrieb der verbleibenden Anlagen kaum ändert.

Platzierungskosten

Ein Fonds kann Aufwendungen für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Prospektkosten und Finanzierungsvermittlungsgebühren nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben verbuchen. Nach dem Urteil vom FG Münster muss die Gesellschaft solche Kosten in der Investitionsphase als abzuschreibende Anschaffungskosten behandeln (Az. 10 K 3719/05 F). Lediglich die Aufwendungen für die Gründung einer Gesellschaft sind als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Da gegen das Urteil unter IV R 8/10 Revision beim BFH eingelegt worden ist, können entsprechende Fälle offen gehalten werden. Der Streitpunkt ist ohnehin noch nicht endgültig entschieden. Das FG Hamburg (Az. 2 K 210/06) vertritt hierzu eine andere Auffassung, gegen dieses Urteil wurde ebenfalls Revision beim BFH unter IV R 36/08 eingelegt.

Lebensversicherungsfonds

Die Tätigkeit einer Fondsgesellschaft, die mit gebrauchten Risikolebensversicherungspolicen auf dem US-amerikanischen Sekundärmarkt handelt, ist als vermögensverwaltend einzustufen. Mit diesem Urteil wendet sich das FG München (Az. 1 K 2663/07) gegen die Verwaltungsauffassung, wonach es sich stets um gewerbliche Einkünfte handeln soll. Nach Ansicht des FG überschreitet der Fonds aber gerade nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, so dass Einkünfte aus Kapitalvermögen und keine aus Gewerbebetrieb vorliegen. Denn selbst ein häufiger Umschlag von Wirtschaftsgütern wie Policen verlässt noch nicht den Bereich der privaten Vermögensverwaltung. So hatte der BFH bereits mehrfach entschieden, dass selbst bei in größerem Umfang getätigten Wertpapiergeschäften die Grenze zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen überschritten wird. Wie nicht anders zu erwarten, hat die Verwaltung gegen das Urteil unter IV 32/10 Revision eingelegt.

Schadensersatz

Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich durch Verlustzuweisungen aus einer Kapitalanlage in geschlossene Fonds ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs würde hierdurch nämlich die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Der Einbezug ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben. Für solche Umstände trägt der Schädiger – also etwa Bank oder Vermittler – die Darlegungs- und Beweislast (Az. III ZR 336/08). Anhaltspunkte für solche außergewöhnlichen Steuervorteile wären beispielsweise, wenn der Anleger Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine zuvor geleistete Einlage hinausgehen. Dies kommt in der Praxis nur noch selten vor. Denn der Fiskus hat die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten gesetzlich deutlich begrenzt und damit mittelbar einer Entstehung außergewöhnlicher Steuervorteile entgegengewirkt.

Erbschaftsteuer

Der BFH hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Frage angerufen, ob der Ausschluss des in einem Drittstaat befindlichen Betriebsvermögens von erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen für inländisches Betriebsvermögen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Az. II R 63/09). Dies liegt nach Ansicht des BFH vor, weil Steuervergünstigungen auf Erbschaften und Schenkungen nur für Inlands- und nicht für Auslandsvermögen gewährt werden. Es sprechen gute Gründe dafür, dass eine Erbschaft auch insoweit in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fällt. Zwar wird nunmehr im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 Betriebsvermögen im EU- und EWR-Raum gleich behandelt. Dies gilt aber immer noch nicht für Betriebsvermögen in Drittstaaten. Der Ausgang des Verfahrens (beim EuGH unter Az. C 31/11 anhängig) betrifft verschenkte oder vererbte Anteile an gewerblichen Schiffs-, Solar-, Windkraft-, Biogas- und Lebensversicherungsfonds sowie gewerblich geprägten Leasing- und Private Equity Fonds mit Sitz in Amerika, Australien, Asien, Afrika sowie dem restlichen europäischen Raum. Für diese geschlossenen Auslandsfonds könnte die Begünstigungen Im Erbschaftsteuergesetz ebenfalls in Betracht kommen, so dass 85 oder auf Antrag sogar 100 Prozent des Erwerbs von der Steuer verschont werden. Insoweit ist es ratsam, dass Erben und Beschenkte ihre Bescheide hinsichtlich auf erhaltene Fondsanteile mit Verweis auf das beim EuGH anhängige Verfahren über einen ruhenden Einspruch offen halten. Die Wahrscheinlichkeit einer positiven Entscheidung ist hoch.