Fiskus hat Schiffsfonds im Fokus

Die regional aufgeteilten Finanzgerichte (FG) und insbesondere der Bundesfinanzhof (BFH) als oberste nationale Steuerinstanz haben sich in den vergangenen Wochen und Monaten gleich mehrfach mit geschlossenen Fonds beschäftigt.

So hatte der BFH 2011 gleich vier Urteile an einem Tag veröffentlicht, ansonsten ein Quartalspensum. Aber auch in den anderen 51 Wochen blieben die Richter nicht tatenlos und entschieden über die verschiedenen Fondsarten diesseits und jenseits der Grenze und gleichermaßen zu vermögensverwaltenden und gewerblichen Gesellschaften. Hinzu kommen noch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Haftung, Falschberatung, Prospekthaftung oder Schadensersatz.

Mit dieser Ausgabe beginnend stelle ich in einer  Mini-Serie über insgesamt vier Ausgaben die einzelnen aktuellen Urteile vor – mit ihrer praktischen Auswirkung auf Anleger und Initiatoren und nach Fondsarten sortiert. Gestartet wird heute mit Schiffs-Fonds als Kombi-Modell oder reiner Tonnage-Fonds, und diese Aufstellung setze ich entsprechend in den kommenden drei Fonds-Briefen fort. Der gewählte Zeitraum hat den Vorteil, dass sich die vorgestellten Urteile in den anstehenden Steuererklärungen für 2011 nutzen lassen, und sofern ein Steuerbescheid für vorherige Jahre noch nicht bestandskräftig geworden ist, gelingt das jetzt noch im Nachhinein, was sich bei einem positiven Tenor lohnt. Noch nicht bestandskräftige und damit für Änderungen offene Fälle liegen vor, wenn ohnehin noch ein Einspruch anhängig ist, der Bescheid wie bei den Gesellschaften allgemein üblich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist, und generell noch keine Verjährung vorliegt.

Viele Entscheidungen zu Kombi-Modellen…

Derzeit drehen sich die Betriebsprüfungen immer noch um Fonds, die vor 2006 und damit vor der Abschaffung der Verlustzuweisungsmodelle aufgelegt worden waren. Hierunter fallen auch Schiffsfonds, was sich auch aus aktuellen Finanzgerichtsurteilen ablesen lässt. Hierbei handelt es sich um Kombi-Produkte, die bis Ende 2005 emittiert werden konnten und noch von einer Vielzahl von Anlegern gehalten werden. Sie wiesen ihren Beteiligten in der Investitionsphase Verluste zu und stiegen mit Erreichen der Break-Even-Phase auf die Tonnagesteuer um.

Dann konnten die Fondssparer den Verlust mit ihrem übrigen Einkommen verrechnen, und auf die anschließend erwirtschafteten Gewinne fällt jetzt kaum Steuer an. Hierum dreht sich zumeist der Streit mit Betriebsprüfern, die oft vor Gericht landen. Die Gesellschaften mussten im Jahr des Übergangs von der normalen Gewinnermittlung zur Tonnagesteuer für die vorhandenen stillen Reserven des Schiffs eine Rücklage bilden. Diese wird dann später beim Verkauf des Schiffs oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters steuerpflichtig aufgelöst.

Dabei spielt keine Rolle, welcher Veräußerungsgewinn dann erzielt wird. Daher kann es später vorkommen, dass aufgrund mäßiger Preisentwicklung nur ein geringes Plus erzielt wird, zum Zeitpunkt des Wechsels in die Tonnagesteuer aber hohe stille Reserven vorlagen. Dann versteuern Anleger einen fiktiven Gewinn, der überhaupt nicht entstanden ist. Zu diesem Termin holt sich der Fiskus also ehemalige Vergünstigungen zurück, sowohl der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer.

Hierzu sind nun aktuell einige Urteile gefällt worden. So muss der Anleger den Gewinn aus der Auflösung von stillen Reserven, der beim Verkauf eines Anteils an einem Schiffsfonds oder Veräußerung des Objekts durch die Fondsgesellschaft entsteht, in voller Höhe versteuern. Da es sich nach dem BFH nicht um einen begünstigten Veräußerungsgewinn handelt, kann keine Tarifermäßigung in Anspruch genommen werden (Az. IV R 42/10 und IV R 40/08). Denn es fehlt am Zusammenhang zwischen dem Auflaufen der stillen Reserven und dem Verkauf. Diese Gewinne sind nämlich bereits durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart zur attraktiven Tonnagebesteuerung verursacht worden und für eine noch weiter gehende zusätzliche Steuerbegünstigung ist kein Raum. Das Thema der Tarifermäßigung war im vergangenen Jahr verstärkt in den Fokus gerückt, tangiert aber auch die anderen Fondsarten. Hierbei erfolgt die Besteuerung nach der Fünftel-Regel, was in der Regel nur eine leichte Senkung der Progression bringt. Es lässt sich ein Freibetrag von 45.000 Euro nutzen, sofern der Anleger beim Verkauf schon 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist, und für den verbleibenden Rest darf ein knapp halbierter Steuersatz verwendet werden.

Zudem unterliegt der von einem geschlossenen Schiffsfonds beim Wechsel der Besteuerungsart entstehende Gewinn aus der Auflösung stiller Reserven nach dem Urteil vom FG Hamburg in voller Höhe der Gewerbesteuer (Az. 2 K 183/10). Denn die günstige Tonnagesteuer soll nur den laufenden Ertrag aus dem Betrieb erfassen, nicht hingegen Geschäfte aus der Zeit vor Anwendung der Subventionsvorschrift. Gewinne aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge beruhen auf stillen Reserven, die in der Zeit vor der Option entstanden sind, und diese Gewinne aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge hängen mit dem Wechsel der Gewinnermittlung zusammen. Zur Aufdeckung der stillen Reserven gibt es noch eine Vielzahl weiterer Urteile, die alle in die gleiche Richtung gehen.

…und noch wenige zu Tonnage-Fonds

Die Tonnage-Fonds werden derzeit nahezu ausschließlich angeboten, auch wenn die Fondsgesellschaft für die pauschale Tonnagesteuer extra einen Antrag stellen muss und ansonsten wie jeder andere Unternehmer auch Buchführung und Bilanz zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erstellt. Erzielt ein solcher Fonds nun Zinsen aus einer Festgeldanlage, muss er die Erträge bei der Tonnagebesteuerung noch gesondert dem Gewinn hinzurechnen. Das gilt nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Niedersachen immer dann, wenn die Mittel nicht als Liquiditätsreserve dem Betrieb des Schiffes dienen. Die moderate Tonnagesteuer wirkt nämlich nur auf Umsatzerlöse, die sich aus der eigentlichen unternehmerischen Betätigung ergeben.

Sofern sich Zinserträge aber nicht aus laufenden Geschäfts-, sondern aus gesonderten Sparkonten wie Termin- oder Festgeld ergeben, besteht ein direkter Zusammenhang zum Hauptgeschäft nur dann, wenn die Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz oder die Vercharterung des Schiffes veranlasst ist. Dazu gehört die Schaffung einer Liquiditätsreserve für Erhaltungsaufwendungen oder Ersatzanschaffungen. Aufgrund des Subventionscharakters der Tonnagebesteuerung müssen dabei strenge Anforderungen an den unmittelbaren Zusammenhang gestellt werden, betonten die Richter (Az. 8 K 347/09).

Die Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten sind in voller Höhe Anschaffungskosten des Schiffs so der BFH (Az. IV R 8/10) und das betrifft alle im Zusammenhang mit Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Gesellschaft, die nicht den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen sind.

Denn aus Sicht der beitretenden Gesellschafter stehen sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff (Az. IV R 50/08). Die Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen ist nach der amtlichen AfA-Tabelle der Finanzverwaltung mit zwölf Jahren veranschlagt. Grundsätzlich folgt die Rechtsprechung der Verwaltung und im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung diesen Tabellen. Für die Generation von Doppelhüllentankern würde die Anwendung der AfA-Tabelle aber nach Meinung des BFH (Az. IV R 8/10) zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Tabelle bezieht sich auf Schiffstypen, die ab 1973 hergestellt wurden. Das ist heute angesichts der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß, da die Lebensdauer der auf den Weltmeeren verkehrenden Tankerflotte deutlich höher ist. Der BFH schätzt die Nutzungsdauer des Tankschiffs auf 17 Jahre, und er ordnet die Vergütung für die vorbereitende Bereederung den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zu, weil sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Containerschiffs und nicht mit dessen Erwerb steht (Az. IV R 36/08).