Landesplanung zum großflächigen Einzelhandel in NRW gescheitert

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2010 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30.09.2010 bestätigt, wonach § 24a Landesentwicklungsprogramm (LEPro) NRW im Wesentlichen kein Ziel der Raumordnung darstellt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster ist damit rechtskräftig. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 24a LEPro NRW die Gemeinden bei ihrer Bauleitplanung für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsvorhaben nicht strikt bindet.

„Nach Einführung des umstrittenen § 24a LEPro NRW im Jahr 2007 ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorerst Rechtssicherheit eingetreten“, sagt Rechtsanwalt Dr. Johannes Grooterhorst von der Kanzlei Grooterhorst und Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf. Die fehlerhafte Regelung in der Landesplanung führt einstweilen zu weiten Gestaltungsspielräumen der Gemeinden bei der Planung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben. Die Gesetzeslücke dürfte im Laufe des Jahres durch eine Neuregelung ausgefüllt werden.

Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Klage der Stadt Ochtrup zugrunde. Diese hatte ihren Flächennutzungsplan geändert, um die Erweiterung des in Ochtrup ansässigen Factory Outlet Center (FOC) zu ermöglichen. Die Bezirksregierung hatte die Genehmigung der Flächennutzungsplanung verweigert, die Stadt Ochtrup hatte Klage auf Erteilung der Genehmigung erhoben. In sämtlichen Gerichtsverfahren wurde die Stadt Ochtrup durch die Kanzlei Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf vertreten, beteiligt waren die Partner Dr. Johannes Grooterhorst, Marc Schwencke und Niklas Langguth. (Der „Handelsimmobilien Report“ wird in einer seiner nächsten Ausgaben ausführlich über die Entscheidung berichten.)