TPW: drei wichtigen KAGB-Fragen noch ungeklärt

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TPW sieht rund zwei Jahr nach Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches noch drei wichtige Fragen nicht geklärt.

1. Es gebe keine verbindliche Definition der Gesamtkostenquote. Martina Hertwig, Partnerin bei TPW und Vorstandsmitglied des bsi Bundesverbandes Sachwerte und Investmentvermögen, fasst zusammen: „Zwar ist vorge-schrieben, dass jeder Fonds in den Wesentlichen Anlegerinformationen (WAI) eine Gesamt-kostenquote ausweisen muss. Das Problem dabei ist jedoch, dass es keine Definition gibt, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung der Quote berücksichtigt werden müssen.“ Unklar ist beispielsweise, ob Kosten für die Finanzierung oder Instandhaltungskosten mit zu erfassen sind. Derzeit verfahren die Anbieter in der Praxis sehr unterschiedlich. Dies führt zu Intransparenz, da die ausgewiesenen Quoten nur eingeschränkt vergleichbar sind. „Gerade in einem so sensiblen Bereich wie bei den Kosten, sollte Klarheit herrschen“, fordert Hertwig.

2. Die zweite derzeit noch ungeklärte Frage betrifft den Vertrieb von so genannten nicht risiko-gemischten Fonds. Als nicht risikogemischt gelten Ein-Objekt-Fonds, also Fonds, die bei-spielsweise nur in eine Immobilie investieren. Der Gesetzgeber verlangt hierbei eine höhere Mindestanlagesumme – nämlich 20.000 Euro anstatt der üblichen 10.000 Euro. „Auf diese Weise sollen unerfahrene Anleger mit geringerem Vermögen von der Beteiligung an solchen Fonds ausgeschlossen werden. Diese Fonds dürfen nur an Anleger vertrieben werden, die – so das KAGB – bestimmte Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand haben. Das Problem dabei: Die Erfahrungen sind nicht abschließend definiert, außerdem ist unklar, wie die jewei-lige Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) die Einhaltung dieser Kriterien prüfen soll“, so Hertwig. Ein wichtiger Streitpunkt dabei soll nun durch das OGAW-V-Umsetzungsgesetz geklärt werden. Der Referentenentwurf hierzu sieht vor, dass der Erwerb von Anteilen an nicht risikogemischten Fonds kraft Gesetzes (z.B. durch Erbschaft) durch Anleger, die nicht über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zulässig ist.

3. Eine dritte Unklarheit betrifft die Information der potenziellen Anleger im Platzierungszeit-raum. Jeder Privatanleger muss laut KAGB – vor der Zeichnung – über den aktuellen Wert seiner Beteiligung informiert werden. Bei Anteilen an geschlossenen Fonds wird in der Regel der Nettoinventarwert herangezogen. Allerdings ist dieser bei Vermögensgegenständen wie Immobilien oder Flugzeugen nicht ohne Weiteres zu ermitteln. Nach Auffassung von TPW sollte hier der Gesetzgeber festgelegen, dass eine jährliche Ermittlung des Wertes genügt. Ausnahmebewertungen könnten für Sondersituationen vorgesehen werden, beispielweise beim Ausfall eines Mieters.

„Die großen KAGB-Fragen konnten in den vergangenen zwei Jahren geklärt werden. Diese wurden in Gesprächen und Diskussionen zwischen der Aufsichtsbehörde, der Branche und den Verbänden gelöst“, so Hertwig. „Daher bin ich optimistisch, dass auch für die jetzt ge-nannten Punkte pragmatische Lösungen gefunden werden. Je früher dies geschieht, desto besser für die Anleger und für die Anbieter geschlossener Publikums-AIF.“