Aus unserer Medienkooperation mit „immobilien intern“

¡ Was wird aus dem Einheitswert bei der Gewerbesteuerkürzung? ¡ Mietereinbauten und Vorsteuerabzug ¡ Aus der Praxis: Kostenschuldner bei Beglaubigung der Verwalterzustimmung ¡ Wer haftet für Mietschulden beim Tod des Mieters? ¡ Neue KfW-Förderung im Immobiliensektor ¡ Beilagen: ‚Workshop Immobilien in der steuerlichen Gestaltungsberatung‘ und ‚Der Notfallordner‘ ¡ Doch zuerst, liebe Leserin, lieber Leser, geht es um ein elektrisierendes Thema:

WEG-Reform soll die Elektromobilität anschieben!

Wo gibt es die meisten Stellplätze für Elektrofahrzeuge? Da, wo der Mensch wohnt und damit im privaten Wohnungssektor. So erklärt sich auch der Mitte Januar vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichte Referentenentwurf für eine umfassende Reform des 70 Jahre alten ‚WEG‘ mit dem Titel: „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes“ (è ii 03/20-01).

Damit soll Wohnungseigentümern und Mietern das Recht auf Gestattung baulicher Veränderungen eingeräumt werden. Dazu zählen der ¡ Einbau einer Ladestation für den Betrieb elektrisch betriebener Fahrzeuge ¡ Umbauten für eine Barriere-Reduzierung und Baumaßnahmen, die dem ¡ Einbruchsschutz dienen (§ 20 Absatz 2 WEG-E; § 554 BGB-E). Eine Lademöglichkeit können aber nur Halter verlangen, die in einer gemieteten oder ihnen selbst gehörenden Eigentumswohnung leben und über einen Stellplatz verfügen, der noch nicht mit einer Lademöglichkeit versehen ist. Der Bedarf hierfür hält sich aber in Grenzen. Das BMJV geht davon aus, nur 4 % der Wohnungseigentümer und 12,5 % der Mieter würden eine solche Lademöglichkeit verlangen. Vorteil: Der Eigentümer muss nicht mehr die Zustimmung aller WEG-Mitglieder für die Ladestation einholen, sondern hat einen Anspruch auf Zustimmung. Dafür trägt er auch die Kosten. Ein Umbau zur barrierefreien Wohnung und der Einbau von Einbruchsschutz gelten wie bei Ladesäulen als nicht zustimmungspflichtig.

Weitere geplante Änderungen: u Hausverwalter sollen verpflichtet werden, virtuelle Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen („Online-Teilnahme“) anzubieten (§ 23 Absatz 1 WEG-E). Die Einladungsfristen sollen auf vier Wochen verlängert werden (§ 24 Absatz 4 WEG-E). v Künftig soll auch über bauliche Maßnahmen, die über reinen Erhaltungsaufwand hinausgehen, mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden (§ 20 WEG-E). Wirtschaftlich sinnvolle bauliche Kosten, insbesondere energetische Sanierungsmaßnahmen, müssen alle WEG-Mitglieder mittragen (§ 15 WEG-E). Das gilt auch für eine Anpassung der WEG-Anlage an einen „zeitgemäßen Zustand“. Hier sollen aber Zumutbarkeitskriterien greifen w Reduzierung der rechtlichen Hürden bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung. Neue gesetzliche Vorgaben, welche Mindestbestandteile eine Jahresabrechnung haben muss (§§ 27-29 WEG-E).

‚immo‘-Rat: Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Wir werden anschließend in einer Spezialbeilage dazu berichten.