Abgeltungssteuer vereinfacht nichts

 Fondsgesellschaften und –anleger beachten Fristen und Formvorschriften

 Die Formulare für 2009 haben sich sowohl bei der Einkommensteuer für die Anleger als auch in der Feststellungserklärung der Fonds in vielen Punkten geändert. Die formalen Pflichten der Fondsgesellschaft und ihrer Beteiligten sind nahezu unverändert geblieben. Da hat auch die Abgeltungsteuer keine Abhilfe gebracht, obwohl die doch alles einfach machen sollte. Nachdem es in der vergangenen Ausgabe des Fondsbriefs um die Grundsätze und aktuellen Tendenzen für die Erklärung 2009 ging, werden nachfolgend Details beschrieben, etwa die neuen Formulare für Anleger und Gesellschaften sowie die zu beachtenden Formvorschriften.

 

Die generellen Pflichten der Fondssparer

 

Für die Erklärungsabgabe sind gesetzliche Fristen zu beachten. Sofern Abgabepflicht besteht, sind die Formulare bis Ende Mai 2010 vorzulegen. Ist ein Steuerberater eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf Silvester 2010. Wer als Arbeitnehmer lediglich Fondserträge bis 410 Euro oder Verluste aufweist, darf sich mehr Zeit nehmen, die Abgabe kann damit bis Ende 2013 erfolgen oder ganz entfallen. Aber den Finanzämtern steht immer noch die Option offen, vorab auf die Formulareinreichung zu pochen. Auf Pünktlichkeit ist der Fiskus auch erpicht, sofern der Fondsanleger seine Steuererklärungen zuvor verspätet oder nicht abgegeben hatte.

 

Fondsanleger müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, der 2009 auf 7.834 Euro erhöht wurde. Arbeitnehmer hingegen haben über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter Nachzahlung eine Erklärung. Das ist der Fall, wenn sie Nebeneinkünfte haben, ein Jobwechsel stattgefunden hat, oder auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V oder ein Freibetrag vermerkt ist.

 

Ganz wichtig: Sollten keine Steuern anfallen, lohnt eine Erklärungsabgabe dennoch, wenn nur Kosten oder Fondsverluste vorliegen oder der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist. Dieses in 2009 entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden, wenn eine Erklärung eingereicht wird. Es reicht nicht aus, solche Verluste in späteren Jahren nachzureichen.

 

Kommt es zu Nachzahlungen, kann der Pflichttermin 31. Mai überzogen werden. Erst wenn das Finanzamt zur Abgabe mahnt, sollte die gesetzte Nachfrist von meist einem Monat eingehalten werden. Es gelingt aber auch eine formlose Fristverlängerung mit Hinweis auf noch fehlende Unterlagen. Die Wartezeit bis zum Steuerbescheid lässt sich über das Abgabedatum regeln. Bis Ende Juni dauert es länger. Hier reichen die meisten Steuerzahler ihre Formulare ein, mehr Beamte stehen aber nicht zur Verfügung. Wer seine Daten online über ELSTER mitteilt, kann schon nach drei Wochen mit Bescheid und Erstattung rechnen – versprechen zumindest die Finanzämter. Ansonsten dauert es in der Regel sechs bis acht Wochen.

 

Die Einkommensteuerformulare 2009

 

Der Mantelbogen und die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2009 haben sich im Vergleich zum Vorjahr verändert. Das liegt an den neuen Regeln der Abgeltungsteuer und an den verbesserten Abzugsmöglichkeiten der Krankenkassenbeiträge ab 2010, für die bereits im Vorgriff mehr Informationen benötigt werden. Mit der Anlage AV für die Riester-Rente ist im Gegensatz zum Vorjahr ein Formular weggefallen, dafür kommt mit der Anlage Vorsorgeaufwand ein neues hinzu. Das hat aber wenig mit der Fondsanlage zu tun. Per Saldo müssen Bürger bis zu 45 Seiten für ihre Einkommensteuererklärung ausfüllen, von der Anlage S für Freiberufler über SO für Spekulanten und Weinbau für Winzer bis hin zur Anlage Vorsorgeaufwand für den Abzug von Versicherungsleistungen und die Riester-Rente.

 

Für Fondsanleger sind folgende Formulare von Bedeutung:

 

– Mantelbogen. Durch das Verschieben von Angaben in die Anlage Vorsorgeaufwand ähneln die Seiten nicht mehr dem Exemplar aus dem Vorjahr, vieles ist um eine Seite nach vorne gerutscht. Die neue Zeile 57 beinhaltet Kapitalerträge, wenn die für die Berechnung des Spendenabzugs eine Rolle spielen sollen. Ähnlich sieht es für Kapitaleinnahmen aus, die zur Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung benötigt werden. Daher gehören die Daten in Zeile 73, sofern die Kapitalerträge mehr als 801/1602 Euro betragen.

 

– Anlage G für Beteiligungserträge aus geschlossenen gewerblichen Fonds, von Schiffen über Policen bis hin zu Alternativenergie. Auf dem neuen Formular sind jetzt in den Zeilen 8 bis 15 Platz für die Fondseinkünfte.

 

– Anlage 34a, sofern auf Antrag des Anlegers die mögliche neue Begünstigung für nicht entnommene Gewinne aus einem geschlossenen Fonds in Frage kommen soll. Die günstige Pauschalsteuer von 25,25 Prozent wird aber kaum in Frage kommen, da die Fonds in der Regel munter ausschütten und wenig Gewinn thesaurieren.

 

– Anlage KAP bei Kapitaleinnahmen ab 801 Euro oder wenn Kapitalertrag- und Abgeltungsteuer oder Quellensteuer aus der EU-Zinsrichtlinie anzurechnen sind – auch aus anderen Einkunftsarten. Die Anlage KAP wurde aufgrund der Abgeltungsteuer neu in verschiedene Blöcke eingeteilt. So muss dem Finanzamt angegeben werden, was der Anleger mit der Abgabe der Anlage erreichen möchten. In den Zeilen 31 bis 48 werden die Daten der Erträge aus Fondsbeteiligungen abgefragt.

 

– Anlage SO für Spekulationsgewinne nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes oberhalb der Freigrenze von 600 Euro oder generell bei realisierten Verlusten. Anleger, die ihre geschlossenen Immobilienfonds innerhalb von zehn Jahren verkauft haben und Gesellschaften, die ihren Gebäudebestand in der Frist versilbert hatten, müssen die Daten ebenfalls in dieses Formular eintragen. Hinzu kommen die Einnahmen aus einem vermögensverwaltenden geschlossenen Leasingfonds mit Containern, Lokomotiven oder Flugzeugen. Hier ist zu trennen zwischen laufenden Einnahmen und den Verkaufserlösen.

 

– Anlage V für inländische Erträge aus Immobilienfonds. Sofern die Gesellschaft Spekulationsgewinne oder -verluste gemacht hat, kommt dies auf die Anlage SO.

 

– Anlage AUS bei Erträgen aus geschlossenen Auslandsfonds. Die bleiben zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Da Einkünfte aus anderen EU-Staaten nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen, darf das Plus oder Minus aus London, Wien oder Prag in der Steuererklärung ganz fehlen. Die Anlage hilft zudem, bezahlte ausländische Quellensteuer auf die heimische Steuerschuld anrechnen zu lassen.

 

Alternativ lockt der Fiskus noch mit einer zweiseitigen vereinfachten Einkommensteuererklärung. Dieses Formular ist grundsätzlich nicht zu empfehlen, Fondsanleger können hierauf weder Einnahmen noch Abzugsbeträge vermerken, sodass diese „Erklärung light“ gar nicht in Betracht kommt.

 

Formulare der Fonds

 

Die Vordrucke zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009 haben sich verändert.

 

– In der Anlage ESt 1 B wurde die Anlage KAP aus der Anlagensicherung entfernt, da diese jetzt im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nicht mehr verwendet werden soll.

 

– Die Anlage FE-KAP ist neu für die Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und die Verteilung dieser auf die Beteiligten. Da auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht absehbar ist, welche Wahlrechte die Beteiligten im Rahmen der Einkommen-steuerveranlagung ausüben, sind alle Kapitalerträge zu erklären, auch wenn sie auf der Fondsebene bereits mit abgeltender Wirkung besteuert werden. Einige Fondssparer mit geringem Einkommen könnten beispielsweise die Erträge nutzen, um einen Teil der Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen.

 

– Über die Anlage FE-AUS 1 (Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern) erfolgt    keine Anrechnung ausländischer Steuern mehr, sondern über die Anlage FE-KAP.

– In der Anlage FB (Angaben über die Feststellungsbeteiligten) ist die Abfrage, ob die Beteiligung zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört, entfallen.

– Die Anlage FE 1 (Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen) wurde an das Teileinkünfteverfahren angepasst.

– In der Anlage FE 2 (Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen wurde in Zeile 28 eine Abfrage nach den enthaltenen Einkünften, die auf Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken entfallen, aufgenommen. Dies ist auf die unterschiedliche Verlustverrechnung mit privaten Veräußerungsgeschäften zurückzuführen.

– Auf der Anlage FE-AUS 1 (Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern) fehlt die Anrechnung ausländischer Steuern, weil die jetzt über die Anlage FE-KAP erfolgt.

– Die Anlage FE-VM enthält die Besteuerungsgrundlagen nach Paragraf 15a und 15b Einkommensteuergesetz, das betrifft die beschränkte Verlustverrechnung, etwa bei Steuerstundungsmodellen.