Entscheidungen an der Energie-Front

Keine Gewerbesteuer bei Solarparks – dafür niedrigere Einspeisevergütungen

Ein Gesetzesplan sieht ab Mitte 2010 die Absenkung der Vergütung für Strom aus Sonnenenergie vor. Dafür müssen geschlossene Solarenergiefonds weiterhin keine Gewerbesteuer in der Gemeinde bezahlen, in der sich ihre Anlagen befinden. Auch die Finanzgerichte waren jüngst äußerst aktiv und haben sich vermehrt mit Steuerregelungen bei Alternativenergiefonds beschäftigt. Grund genug, sich in dieser Ausgabe es Fondsbriefes intensiver mit der Branche zu beschäftigen.

 

Gewerbesteuer nur an einen Stadtkämmerer

 

Ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften sah vor, dass Solarenergiefonds künftig auch in der Gemeinde Gewerbesteuer bezahlen sollen, in der sich die Anlagen befinden. Diese angedachte Regelung gilt bereits bei den Windenergiefonds, die ab dem Erhebungszeitraum 2008 an zwei unterschiedliche Gemeinden Gewerbesteuer zahlen müssen. Nun sollte die Sonnenenergie folgen. Auf die negativen Folgen hatte ich im Fondsbrief bereits mit Berechnungsbeispielen hingewiesen. Bislang zahlen die Fondsgesellschaften die Kommunalabgabe nur dort, wo sich ihr Sitz befindet. Der lässt sich gezielt in eine Gemeinde mit geringem Hebesatz legen. Geplant war, dass der Standortgemeinden der Solarparks 70 Prozent der Gewebesteuer zustehen soll, sodass sich die Wahl einer günstigen Kommune für den Fondssitz kaum noch auswirken würde.

 

Die Bundesregierung hatte den Vorschlag für dieses Gesetzgebungsverfahren abgelehnt und die Problematik als Gegenstand der Prüfungen einer Kommission zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung übergeben. Das kann dauern, denn diese Kommission wurde gerade erst ins Leben gerufen, soll die Regelungen zur Gewerbe- und Grundsteuer komplett durchleuchten, möglicherweise sogar in Frage stellen und die Gemeindefinanzen möglicherweise neu ordnen. Da an der Debatte neben dem Finanz- auch der Innen- und Wirtschaftsminister sowie die Vertreter der Länder und der kommunalen Spitzenverbände teilnehmen, kann zunächst einmal Entwarnung für die kommenden Jahre gegeben werden. Da der Bundesrat dem aktuellen Gesetz ohne seine Wünsche zur Gewerbesteuer zugestimmt hat, wird der Plan in dieser Form vermutlich nicht erneut auf dem Tisch landen.

 

Das hat keine Auswirkungen auf die Fondsrendite, und Anleger können die in der Regel geringe Kommunalabgabe auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer tritt bei Hebesätzen bis zu maximal 380 Prozent ein. Diese Idealgemeinde lässt sich für den Verwaltungssitz des Fonds noch leicht finden, für den Standort der Solaranlage wäre das zum Problem geworden.

 

Weniger Förderung für Sonnenenergie

 

Der vom Bundeskabinett Ende März beschlossene Entwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG, Bundestags-Drucksache 17/1147) sieht eine Absenkung der Vergütung für Solarstrom zum 1.7.2010 vor. Diese reduzierte Förderung wird damit begründet, dass die Kosten für Solaranlagen allein im Jahr 2009 um durchschnittlich rund 30 Prozent gesunken sind und wahrscheinlich 2010 um weitere zehn bis 15 Prozent fallen werden. Die Vergütungssätze werden daher an die Preis- und Kostenentwicklungen angepasst.

 

Für Dachanlagen sinkt die Vergütung zum 1.7.2010 einmalig um 16 Prozent, und am 1.1.2011 kommt es zu einer weiteren ohnehin vorgesehenen Absenkung um neun Prozent. In diesem Bereich sind die Fonds weniger aktiv. Gleiches gilt für Anlagen auf oder an Gebäuden, hier soll die Vergütung Mitte 2010 einmalig um 16 Prozent fallen. Relevanter ist da schon der Plan, bei Freiflächenanlagen eine Absenkung um 15 Prozent vorzunehmen, sofern der Strom nicht aus Anlagen auf Flächen ehemaliger wirtschaftlicher und militärischer Nutzung (Konversionsflächen) gefördert wird. Hier geht es nur um elf Prozent nach unten. Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen soll überhaupt nicht mehr vergütet werden, damit werden solche Investments für die Initiatoren uninteressant.

 

Das betrifft aber nur neu aufgelegte Fonds, bei denen die Anlage nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wird. Sofern sich Anlagen im Bereich von vor 2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden und diese spätestens Ende 2010 in Betrieb gehen, greift die Null-Prozent-Förderung nicht.

 

Ein kleines Trostpflaster ist zumindest, dass die generelle Befristung der Vergütung von Freiflächenanlagen – mit Ausnahme der Ackerflächen – bis zum 1. Januar 2015 aufgehoben wird. Damit wird auch Solar-Strom aus nach 2014 in Betrieb genommenen Anlagen auf Freiflächen weiterhin vergütet.

 

Der Bundesrat will hingegen die geplante einmalige zusätzliche Absenkung der Vergütung für Solarstrom zum 1.7.2010 auf höchstens zehn Prozent begrenzen, damit eine Photovoltaik-Produktion in Deutschland weiterhin wirtschaftlich darstellbar sei (Bundesrat-Drucksache 110/10 B). Die Länderkammer hat zwar kaum Möglichkeiten, die geplante Änderung im EEG zu stoppen, da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist. Eine Abmilderung im Sinne der Hersteller von Solaranlagen und damit auch der Fondsinitiatoren ist aber nicht ausgeschlossen: Schließlich stehen besonders in ostdeutschen Bundesländern Tausende Arbeitsplätze auf der Kippe. Dieses Argument hat bislang stets gewirkt.

Abschreibung auf den Fondsbestand

 

Ein geschlossener Fonds darf die amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums anwenden, auch wenn er die Nutzungsdauer für seine Wind- oder Solaranlagen nach dem Betriebskonzept deutlich länger einkalkuliert Das ergibt sich aus einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster (Kurzinformation Einkommensteuer 027/2009). Sie beruht auf Urteilen der Finanzgerichte Münster (Az. 14 K 3638/05 F), Köln (Az. 8 K 3037/06) und Niedersachsen (Az. 10 K 333/07).

 

Nach den Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene finden die Grundsätze dieser Urteile in allen offenen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die in den AfA-Tabellen angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Windkraftanlagen von 16 Jahren generell nicht in Frage zu stellen ist. Anders sieht es lediglich bei offiziell vom Fiskus als Verlustzuweisungsgesellschaften eingestuften Fonds aus. Hier wird die Nutzungsdauer aus dem Betriebskonzept zugrunde gelegt, weil diese grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit der AfA-Tabellen widerlegen, so die Beamten aus Münster in ihrer Erklärung.

 

In anderen Sachverhalten ist zu prüfen, ob der Ansatz einer von den AfA-Tabellen abweichenden – und am Betriebskonzept des jeweiligen Energiefonds orientierten – Nutzungsdauer unter diesem Aspekt gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus den Produktinformationen des Herstellers oder Vertreibers der Windkraftanlage ergeben. Denkbar ist außerdem, dass Gutachten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bestimmter Anlagen eingeholt wurden.

 

Dieses Thema scheint in der Vergangenheit immer wieder zu Streit mit den Betriebsprüfern geführt zu haben, sonst hätten sich die Gerichte nicht nahezu zeitgleich mit dieser Problematik beschäftigen müssen. Immerhin hat sich die Lage jetzt ein wenig entspannt – zumindest bei der Bemessung der Abschreibungssätze.