Gesetzesänderungen betreffen Fondsbranche

Zahlreiche Neuregelungen offenbaren sich erst auf den zweiten Blick

Nachdem sich der Bundestag in erster Lesung am 1. Juli 2010 und der Bundesrat in seiner Sitzung am 9. Juli 2010 mit dem umfangreichen Gesetzespakt beschäftigt hat, wird die wahrscheinlich erst Ende November beschlossene, endgültige Fassung wohl mehr als 200 Seite Änderungsvorhaben beinhalten. Die sind nicht alle für Initiatoren und Fondsanleger relevant, so dass die wichtigen Maßnahmen leicht übersehen werden könnten. Aus diesem Grund habe ich nachfolgend aus meiner Sicht wichtige Punkte für den Fondsbrief herausgesucht.

 6b-Fonds

Immobilienfonds, auf die Einzelunternehmer, Personengesellschafter, Ärzte, Anwälte und Landwirte ihre zuvor in Fima oder Praxis gebildeten Rücklagen zur Vermeidung einer Sofortversteuerung der realisierten Gewinne übertragen, soll es ab Dezember 2010 nicht mehr geben. 6b-Fonds bieten derzeit Selbstständigen die Möglichkeit, innerhalb der eigenen Gewinnermittlung realisierte Immobilienerlöse steuerneutral auf den Grundbesitz eines geschlossenen Fonds zu übertragen, um die sofortige Besteuerung zu vermeiden.

Nach der Gesetzesbegründung ist diese Vorgehensweise der geschlossenen Fondsbranche zwar völlig legal. Die Inanspruchnahme des Paragrafen 6b Einkommensteuergesetz widerspricht aber dem Ziel der Begünstigung, Reinvestitionen in einem laufenden Geschäftsbetrieb steuerlich zu fördern. Bei 6b-Vermietungsfonds soll es sich aus wirtschaftlicher Sicht nur um eine bloße Kapitalanlage und keine betrieblichen Aktivitäten handeln. Hier bestehe daher auch kein Grund, dass Anleger durch die Übertragung ihrer stillen Reserven einen Steuerstundungseffekt erreichen können, der teilweise über mehrere Jahrzehnte wirkt.

Damit stehen die 6b-Fonds vor dem Aus. Denn sie haben bereits heute einen Nachteil im Vergleich zu herkömmlichen Immobilienfonds: Gewinne aus dem Grundstücksverkauf können sie nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht steuerfrei belassen, da sie gewerblich und nicht vermögensverwaltend aktiv sind. Einen Lichtblick gibt es immerhin, da die Befristung für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen bis einschließlich 2010 ersatzlos aufgehoben wird und an der Investitionsförderung weiter festgehalten werden soll. Fonds können auch ab 2011 Gewinne aus Binnenschiffe auf andere Objekte steuerneutral übertragen.

 Steuerberatung

Von den Anteilen aller geschlossener Fonds werden knapp 30 Prozent von der Gruppe der Arbeitnehmer und rund 20 Prozent von Ruheständlern gezeichnet. Die Einkünfte der Fonds werden vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einheitlich und gesondert für alle Beteiligten festgestellt. Das Wohnsitzfinanzamt ist daran gebunden und übernimmt die festgestellten Einkünfte in die Einkommensteuerbescheide der Anleger. Hält ein Arbeitnehmer oder Rentner eine Beteiligung an einem Fonds, entfällt nach bisher geltendem Recht die Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins unabhängig von der Höhe der Beteiligung, da es sich oftmals um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt. Diese Tatsache ist den meisten Arbeitnehmern nicht bewusst, da sie nicht selbst das Gewerbe aktiv ausüben, sondern sich lediglich als Geldgeber beteiligen. Es ist diesem Personenkreis meist nicht verständlich, dass insoweit keine Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins, dem sie seit Jahren angehören, nicht mehr gegeben sein soll.

 Da die Zahl der Arbeitnehmer, die sich an solchen Fonds beteiligen, ständig zunimmt, entspricht ein striktes Beratungsverbot für die Lohnsteuerhilfevereine nicht mehr den Realitäten moderner Kapitalanlagen. Daher wird den Vereinen künftig die nachrichtliche Übernahme von Einkünften aus dem Fondsbereich ermöglicht, indem das Steuerberatungsgesetz geändert wird. Der Lohnsteuerhilfeverein darf aber nach wie vor keine Beratung hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte vornehmen.

Verkauf von Gebrauchsgütern

Der Bundesfinanzhof hatte 2008 entschieden, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb der Spekulationsfrist zu steuerlich verwertbaren Verlusten führt. Dieses Urteil wird nun gesetzlich wieder ausgehebelt. Dieser Nachteil betrifft in Ausnahmefällen vermögensverwaltende Leasing-Fonds, sofern ihre vermieteten Wirtschaftsgüter unter den Begriff der Gebrauchsgüter fallen. Das ist bei Containern, Lokomotiven oder Flugzeugen aber wohl kaum der Fall. Damit können Anleger Spekulationsverluste auch weiterhin deklarieren, wenn der Fonds seinen Bestand innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist abstößt.

 Mindeststeuer

Bekommen Fondsanleger im Rahmen der Liquidation Gewinne aus dem Verkauf des Bestandes zugewiesen, gibt es unter bestimmten Bedingungen eine üppige Tarifermäßigung. Die wird nach einer gesetzlichen Klarstellung aber zumindest dem Eingangssteuersatz unterworfen, der seit 2009 nur noch 14 Prozent beträgt.

 Teilabzugsverbot

Nach mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs findet die Beschränkung des so genannten Halb- bzw. Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlusten keine Anwendung, wenn aus dieser Beteiligung zuvor keine Einnahmen geflossen waren. Daher zählen die realisierten Verluste nicht nur mit 60 Prozent, sondern in voller Höhe zur Verrechnung mit anderen positiven steuerpflichtigen Einnahmen der Fondsanlegers. Ab 2011 wird diese günstige Rechtsprechung gesetzlich durch Nichtanwendung manifestiert, indem es für den begrenzten Abzug von Verlusten nicht mehr darauf ankommt, ob aus der Beteiligung zuvor Einnahmen erzielt worden sind oder nicht. Das betrifft geschlossene Fonds, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten, die sich als Fehlinvestition erwiesen haben. Ein Totalverlust kann nur noch dann in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Minusgeschäft bis Ende 2010 abgewickelt wird.

Vorläufigkeitsvermerk

Fondsgesellschaften müssen bereits abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht mehr nur für den Zweck in der einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung und ihre Beteiligten in der Einkommensteuererklärung angeben, um in den Genuss der Wirkung eines Vorläufigkeitsvermerks wegen strittiger Rechtsfragen zu kommen. Eine vorläufige Festsetzung umfasst nämlich künftig auch nach 2008 zufließende Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Damit bleibt der Steuerfall hinsichtlich dieser Einkünfte verfahrensrechtlich gleichermaßen offen wie hinsichtlich der Einkünfte, die bei der Festsetzung über das Finanzamt berücksichtigt wurden.

 Selbstanzeige

Für steuerunehrliche Anleger wird es schwieriger und teurer, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatteten. Über mehrere Feinjustierungen kommt es über die Abgabenordnung zu deutlich höheren Hürden, und neben den Hinterziehungszinsen ist künftig auch noch ein Pauschalzuschlag auf die nachgezahlten Steuern zu entrichten.