Regeln zum Steuerstundungsmodell gebilligt

 Finanzrichter halten Vorschrift für kompliziert aber angemessen

 Das am 11.11.2005 eingeführte Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen ist zulässig und nicht verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt das Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg hinsichtlich von Paragraf 15b Einkommensteuergesetz, worüber insbesondere die roten Zahlen aus geschlossenen Fondsbeteiligungen nicht mehr vom übrigen Einkommen des Anlegers abziehbar sind. Nach Ansicht der Richter enthält die gesetzliche Regelung zu den Steuerstundungsmodellen zwar mehrere unbestimmte Begriffe, die Anwendungsregelungen sind aber für Fondsgesellschaften und Anleger noch ausreichend klar definiert (Az. 3 K 4368/09).

Die Meinung des Gerichts

Soweit Teile der Steuerfachliteratur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm anklingen lässt, werden diese vom Finanzgericht Baden-Württemberg nicht geteilt. Vielmehr soll sich in der bisherigen Praxis zeigen, dass die Anwendungsprobleme bei Steuerstundungsmodellen letztlich auf eine zweistufige Prüfung hinauslaufen. Das sind die modellhafte Gestaltung und Verluste oberhalb der erlaubten Quote. Der Paragraf ist angesichts der klar definierten Vorgaben handhabbar, und erste Zweifelsfragen werden durch die Rechtsprechung derzeit geklärt, indem etwa beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision unter Az. IV R 59/10 anhängig ist, und Fondsgesellschaften ihre Steuerbescheide insoweit offen halten können.

Paragraf 15b ist ebenfalls nicht wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz verfassungswidrig, nur weil die Vorschrift rote Zahlen aus Steuerstundungsmodellen – anders als andere Verluste wie etwa von Gewerbetreibenden oder Vermietern – nicht zum sofortigen Verlustausgleich zulässt und Steuerstundungsmodelle insoweit schlechter gestellt sind als Anlageprodukte. Diese Hürde führt nämlich nur zu einer Verlagerung der Verrechnung auf spätere Zeiträume. Es genügt vollkommen, wenn die Verluste überhaupt steuerlich berücksichtigt werden. Und dies ist erlaubt. Denn der bei einem Steuerstundungsmodell in der Anfangsphase konzeptionell vorgesehene Verlust kann in späteren Veranlagungszeiträumen mit Gewinnen verrechnet werden. Dies reiche völlig aus, betonten die Richter.

Es steht Kapitalanlegern völlig frei, solchen Beteiligungsverlusten aus geschlossenen Fonds problemlos dadurch auszuweichen, dass Sie ihre Geldinvestitionen alternativ gestalten und der Verlustverrechnung mit Hindernissen dadurch ausweichen. Zeichnen sie dennoch, müssen sie einen definitiven Untergang von Verlusten mit Steuerstundungsmodellen bei planmäßigem Verlauf nicht befürchten. Denn wäre bereits nach dem Beteiligungskonzept damit zu rechnen, dass in den Folgejahren nicht ausreichend Gewinne entstehen werden, um die Verluste der Anfangsphase auszugleichen, würde von Anfang an Liebhaberei vorliegen und das Finanzamt von vorneherein überhaupt keine Minusbeträge anerkennen. Prospekte mit solchen negativen Prognosezahlen drucken die Initiatoren aber erst gar nicht, weil ihnen sonst die Interessenten in Scharen davonlaufen würden.

Ganz so sicher waren sich die Richter in ihren Darlegungen dann aber doch nicht. Denn sie haben gegen ihr Urteil die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Außerdem meinen sie resümierend, dass die Regelung letztendlich einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht bedürfte. Diese Bedenken sind auch nachvollziehbar. Denn noch vor kurzem meinte das gleiche Gericht in einem Beschluss (Az.: 13 V 3428/08), dass das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen gegen die Verfassung verstoßen könnte. Die Richter bemängelten zuvor vor allem, dass die neu eingeführten Vorschriften drei Begriffe aus der Umgangssprache verwenden, die sich nicht hinreichend genau definieren lassen. Das sind Steuerstundungsmodell (geschlossener Fonds, der bezogen auf das Eigenkapital mehr als zehn Prozent Anfangsverluste prognostiziert), modellhafte Gestaltung (Bereitstellung eines Bündels an Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen zur Erhöhung des sofort abziehbaren Aufwands) und vorgefertigtes Konzept (Vermarktung durch Anlegerprospekt oder Verkaufsunterlagen). Durch diese schwammigen Formulierungen bestanden Unsicherheiten in der Beurteilung von Rechtsfragen, so dass die Anwendung des Paragrafen 15b damals noch ernstlich zweifelhaft ist.

Vergleich mit dem 2b-Vorgänger

Ein Aktenzeichen der Revision beim BFH ist noch nicht bekannt. Sofern sich die obersten deutschen Finanzrichter mit dem Streitpunkt auseinandersetzen, werden sie sicherlich Parallelen zu der Vorgängervorschrift, dem so genannten Fallenstellerparagrafen 2b Einkommensteuergesetz ziehen. Denn den hatte der BFH gleich aus mehreren Gründen als verfassungswidrig eingestuft, selbst wenn dies zu einer drohenden Belastung für die Staatskasse führt (Az. IX B 92/07). Nach diesem Beschluss ist 2b unklar definiert, schwammig in der Vorgabe und von den Betroffenen in der Praxis nicht umsetzbar.

Die Vorschrift gilt weiterhin für bis zum 10.11.2005 georderte Modelle. Viele Anleger halten derzeit noch Fonds mit alter Rechtslage und müssen damit rechnen, dass ihre vorläufig anerkannten roten Zahlen über noch anstehende Betriebsprüfungen bei der Fondsgesellschaft gefährdet sind, und dann Steuerrückzahlungen drohen. Nach 2b dürfen Sparer ihr zugewiesenes Minus nur mit Erträgen aus vergleichbaren Beteiligungen verrechnen. Dieses Verbot betrifft geschlossene Fonds, die in Werbung und Prospekt Steuervorteile in den Vordergrund stellen, und dieser Zuschuss vom Fiskus einen Großteil der Rendite ausmacht. Der BFH stellte damals deutlich fest, dass die Vorschrift so unklar definiert sei, dass sie einen klaren Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt. Weder sind der Begriff einer Verlustzuweisungsgesellschaft und die Merkmale eines ähnlichen Modells eindeutig noch der steuerliche Vorteil bestimmt genug.

Bemängelt wurde zudem, dass 2b an sich nicht konkret ist, weil er eine Ansammlung unbestimmter Begriffe wie „Rendite vor und nach Steuern“ oder „in Aussicht stellen von Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen” enthält. Dies könnte in der Praxis keiner verwenden, weil jede beliebige Verlustzuweisung typischerweise zur Verminderung der Steuerlast führt.

Meiner Meinung nach… Die seit dem 11.11.2005 geltende neue Regelung ist deutlich verständlicher, hier sind exakt Anfangsverluste von zehn Prozent aufwärts schädlich. Wegen der klaren Definition wird dieses Gesetz weniger oder nur in Nuancen mit der Verfassung in Konflikt geraten. Hierzu gibt es einen ausführlichen Einführungserlass des Bundesfinanzministeriums, der weitere Hilfestellung gibt, und Beschwerden aus der Fondsbranche an der Anwendung von 15b sind mir nicht zu Ohren gekommen.

Sollte sich Karlsruhe des Themas annehmen, bin ich wenig optimistisch. Wenn es um die Verlustverrechnung geht, wurden bereits viele Beschränkungen akzeptiert. Und was sollen herkömmliche Sparer sagen? Während Fondsanleger ihre Verluste noch in die Zukunft verschieben können, darf unter den Regeln der Abgeltungsteuer seit 2009 überhaupt kein Aufwand für die Geldanlage mehr als Werbungskosten abgezogen werden.

Lediglich eine Regelung zu 15 b halte ich für zweifelhaft. So wurde die Vorschrift damals rückwirkend eingeführt. 2007 wurde die Anwendung sogar noch auf Kapitaleinkünfte erweitert und infizierte Anleger von fremdfinanzierten Wertpapierfonds oder Rentenversicherungen, die zuvor beigetreten waren. Diese Angebote sind mittlerweile genauso vom Markt verschwunden wie Medienfonds.

Zunächst bleibt also festzuhalten, dass der Fiskus aufgrund des aktuellen Urteils aus Baden-Württemberg Verlustzuweisungen aus der Startphase erst mit später aus dem gleichen Fonds anfallenden positiven Erträgen verrechnen darf, wenn diese bezogen auf die Einlage zehn Prozent übersteigen. Der weitere Verfahrensverlauf wird natürlich im Fonds-Brief aufmerksam verfolgt.