Wenn bei Fonds Spekulationssteuer droht

Die Finanzverwaltung hat sich in zwei aktuellen Verfügungen sehr umfangreich mit geschlossenen Fonds beschäftigt.

Dabei geht es bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt darum, inwieweit Veräußerungsgeschäfte von vermögensverwaltenden Personengesellschaften Spekulationsteuer auslösen oder steuerfrei bleiben können (Az. S 2256 A – 41 – St 213). Die Oberfinanzdirektion Rheinland beschäftigt sich mit Waldfonds (Az. S 2230 – 2011/0027 – St 157), die vor allem in Osteuropa sowie Mittelamerika in den wachsenden Forstbestand investieren.

Spekulationsgeschäfte

Fallen bei vermögensverwaltenden Fonds Veräußerungsgeschäfte an, die etwa über Immobilien und verleaste Flugzeuge, Container oder Lokomotiven Erträge einfahren, unterscheiden Finanzbeamte zwischen Verkäufen von der Fondsgesellschaft selber und denen eines der beteiligten Anlegers. Denn die Frage, ob ein realisierter Verkauf der Spekulationsteuer unterliegt, ist wegen der unterschiedlichen Haltefristen für jedes Wirtschaftsgut, also Einkaufspark oder Flieger, gesondert zu beurteilen. Dabei sind folgende Konstellationen denkbar:

– Der Fonds verkauft einen Gegenstand aus seinem Vermögen, und die ein- oder zehnjährige Spekulationsfrist ist noch nicht abgelaufen. Der Gewinn oder Verlust wird auf Ebene des Finanzamts ermittelt, das für die Gesellschaft zuständig ist – für alle daran Beteiligten einheitlich und gesondert.

– Einer der Anleger scheidet innerhalb der Haltefrist aus der Gesellschaft aus.

– Ein Beteiligter verkauft seine Anteile innerhalb der Spekulationsfrist, etwa über die Zweitmarktbörse.

– Der Fonds veräußert ein Wirtschaftsgut steuerunschädlich nach Ablauf der maßgeblichen Haltefrist, der Beteiligte ist jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten, so dass für ihn die —————————————————-

Bei vermögensverwaltenden Fonds wird Sparer kein Mitunternehmer

———————————————–—— Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, und er die steuerfreie Zeit noch nicht erreicht hat. Grundlage hierfür ist die gesetzliche Vorschrift, wonach der Beitritt oder der Ausstieg als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt.

Bei gewerblichen Fonds wird ein Veräußerungsgewinn bei Ausscheiden durch Gegenüberstellung von seinem Kapitalkonto laut Fondsbilanz und dem Veräußerungserlös ermittelt, unabhängig von Haltefristen. Das kommt nicht zur Anwendung, weil die vermögensverwaltende Gesellschaft keine gewerblichen Einkünfte erzielt, und der einzelne Sparer nicht zum Mitunternehmer wird. Müssen beim Ausstieg Schulden übernommen werden, wirkt sich dies auf die Höhe der Anschaffungskosten oder des Veräußerungserlöses aus, mindert also Gewinne oder erhöht Verluste.

Die Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft werden dem Wohnsitzfinanzamt des betroffenen Anlegers nachrichtlich mitgeteilt. Einwendungen gegen die Erfassung der Einkünfte dem Grunde und der Höhe nach können nur im Verfahren über die jeweilige Einkommensteuerfestsetzung geltend gemacht werden. Bei der Bearbeitung entsprechender Einsprüche leisten die für die Gesellschaft zuständigen Ämter Amtshilfe.

Geschlossene Waldfonds

Zurzeit liegen den Finanzämtern zahlreiche Anfragen hinsichtlich der ertragsteuerlichen Beurteilung des Erwerbs von Aufforstungsflächen vor. Die Steuerzahler erklären oftmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Um eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten und um Abgrenzungskriterien zu schaffen, erläutert die Oberfinanzdirektion Rheinland unterschiedliche Modelle.

Wie generell ist auch bei geschlossenen Waldfonds der Fondserlass vom 20.10.2003 anzuwenden. Grundsätzlich beteiligen sich inländische Investoren über eine Beteiligungsgesellschaft an einer im Ausland ansässigen und forstwirtschaftlich tätigen Objektgesellschaft. Diese unterhält durch die Aufforstung und Bewirtschaftung einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Einkünfte aus diesen Fondsbeteiligungen werden einheitlich und gesondert festgestellt. Im Gegensatz hierzu werden Erträge aus offenen Waldfonds nach den Regelungen des Investmentsteuergesetzes erfasst, und der Anleger erzielt wie bei offenen Immobilienfonds Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

Investiert wird beispielsweise in Teak-Rundholz aus Brasilien oder Robinien-Rundholz aus Bulgarien nach Erreichen des festgelegten Baumalters einige Jahre    nach   Vertragsabschluss.   Der   vereinbarte

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Finanzämtern liegen zahlreiche Anfragen zur

Beurteilung des Erwerbs von Waldflächen vor

———————————————–——–—————- Kaufpreis ist sofort in voller Höhe zu zahlen. Bei den Käufern handelt es sich üblicherweise um Personen ohne Kenntnisse bzw. Erfahrungen mit dem Handel von Rundholz. Sie behandeln den bezahlten Gesamtkaufpreis als Betriebsausgaben und kommen so zu einem Steuerverlust. Die erklärten Verluste dürfen bei der Veranlagung nicht angesetzt werden. Die Anleger nehmen nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und kommen aufgrund fehlender Nachhaltigkeit über den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus.

Geht es jedoch um Baum-Spar-Verträge, Geschenk-Baum-Investitionen oder ein Wald-Spar-Buch, wird eine Gewinnerzielungsabsicht von den Forstsachverständigen verneint, da die geforderte Untergrenze einer jährlichen Gewinnerwartung in Höhe von 500 ———————————————————————-

Bei Sparvarianten verneinen Sachverständige

eine Gewinnerzielungsabsicht

———————————————–——–—————- Euro nicht erreicht werden kann. Wegen dieser Beurteilung hat der Fiskus dies der steuerlich irrrelevanten Betätigung zugeordnet, und der beantragte Abzug für die Einmalzahlung oder der monatlichen Zahlungen ist weder als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten abzugsfähig.

Bei dieser Sparform schließt der Investor einen Vertrag ab, der sowohl die Anpachtung einer bestimmten, örtlich abgrenzbaren Parzelle als auch einen Dienstleistungsvertrag umfasst. Die Laufzeit beträgt 25 Jahre, wobei pro Jahr entweder monatlich oder in einem Einmalbetrag Gelder fällig werden. Die Gewinnerwartung ist minimal und sinkt noch zusätzlich durch angesetzte Kosten für Verwaltung, Reisen und andere Aufwendungen.´

Darüber hinaus werden Unternehmen tätig, die den Erwerb oder die Pacht von Forstflächen in Panama, Paraguay oder Vietnam vermitteln. Gleichzeitig schließen sie einen Forstdienstleistungsvertrag über die Aufforstung. Kündigungsmöglichkeiten bestehen nur im Ausnahmefall, Einflussmöglichkeiten durch den Investor gar nicht. Grundsätzlich trägt er das Risiko des Totalverlusts, allerdings besteht keine Nachschusspflicht. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen machen die Investoren aus den Zahlungen, die aus den Kosten für den Grundstückserwerb, den vorausgezahlten Pachtzinsen, Bewirtschaftungskosten und Erstaufforstungskosten bestehen, oftmals in voller Höhe geltend. Durch das vergleichsweise große Auftragsvolumen vermuten die Finanzbeamten trotz der beschränkten Eingriffsmöglichkeiten eine Gewinnerzielungsabsicht, die allerdings eine einzelfallabhängige Prüfung erforderlich macht. Diese fehlt nur bei Kleinflächen bis 0,25 Hektar, und Verluste fallen dann grundsätzlich unter den Tisch.

Grundsätzlich gilt für in Deutschland steuerpflichtige Anleger das Welteinkommensprinzip. Da mit Panama und Paraguay zum Beispiel keine Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestehen, liegt das Besteuerungsrecht sowohl bei der Bundesrepublik als auch bei den Belegenheitsstaaten. Dann wird die entrichtete ausländische auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, die zu bezahlenden Abgaben also um diesen Betrag reduziert. Sofern Staaten betroffen sind, mit denen ein DBA geschlossen wurde, kann es entweder zur Steueranrechung oder Steuerfreiheit kommen.

Laut Gesetz dürfen negative ausländische Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte nur mit positiven Auslandseinkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Vor der Feststellung eines Verlustes, der entweder sofort oder erst in Jahren verrechnet werden kann, werden in jedem Erwerbs- und Pachtfalle die Anschaffungskosten für den Grund und Boden sowie die Preise für die Erstaufforstung herausgefiltert. Die stellen nämlich aktivierungspflichtige Aufwendungen und keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben dar.