Aktuelle Urteile zu Immobilien

 

  1. BGH: Auch Grundstücksmaklervertrag ist Fernabsatzgeschäft

 

Fernabsatzgeschäfte können widerrufen werden, wenn der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ein Fernabsatzgeschäft ist ein Geschäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, wenn der Vertragsabschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, also z.B. per E-Mail abgeschlossen wird.

Das gilt auch für Maklerverträge. Wird ein Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, kann der Vertrag auch lange nach Fristablauf ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (BGH vom 7.7.2016, Az. I ZR 30/15).

 

  1. OLG Hamm: Bild im Internet muss zutreffen Wird mit der Abbildung eines Produktes geworben, kommt dieser Abbildung grund-sätzlich maßgebliche Bedeutung zu. Ein späterer Vertrag muss die Leistungen, die sich aus der Abbildung ergeben, auch vollständig wiedergegeben. Gerade bei der Betrachtung von Internetseiten seien visuelle Eindrücke für die Erfassung des je-weiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung. Das allgemeine Publikum fasse eine Abbildung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf. Dass derartigen Abbildungen „generell nur eine untergeordnete Rolle“ zukomme, treffe nach Auffassung des OLG Hamm nicht zu.

Das gilt grundsätzlich auch für die Werbung mit Abbildungen und Fotos von Immobilien (OLG Hamm vom 4.8.2015; Az. U 66/15; WRP 2015, S. 1381 ).

 3. LG Stuttgart: Bezeichnung „Dienstleister“ reicht für Makler nicht

 Verlangt ein im Auftrag des Vermieters tätiger Immobilienmakler eine Gebühr für die Besichtigung, verstößt er gegen das WoVermittG und das Gesetz gegen den unlau-teren Wettbewerb. Daran habe auch nichts geändert, dass sich der Makler selbst nur als „Dienstleister“ bezeichnet habe, weil für Tätigkeiten, die mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, keine Vergütungen irgendwelcher Art, keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren, Auslagenerstattung etc. verlangt werden dürfen ( LG Stuttgart vom 15.6.2016; Az. 38 O 73/15 KfH):

Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften wie das WohnungsvermittG sind in der Regel auch Verstöße gegen ndas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und können als solche kostenpflichtig abgemahnt werden..

  1. LG Berlin: Genaue Angabe der Lage einer Immobilie ist wesentlich

Ein Berliner Makler hatte eine Immobilie mit der Aussage „beste Lage im Komponi-stenviertel Meyerbeerstraße… Prenzlauer Berg“ beworben. Tatsächlich befand sich die Wohnung aber im Ortsteil Weißensee an der Ecke zur Meyerbeerstraße. Die dem Hauseingang gegenüberliegende Seite gehörte jedoch tatsächlich zum Ortsteil Prenzlauer Berg. Auch eine andere Wohnung in Berlin bewarb er mit dem Hinweis

“Prenzlauer Berg“, “Kreuzberg“ bzw. „Lichtenberg“. In der Überschrift dieser Anzeigen fand sich der Hinweis “Halbinsel Stralau“.

Die Richter waren der Auffassung, dass die Lage ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung zum Kauf oder zur Miete einer Immobilie sei. Dies gelte auch für den Ortsteil, in dem sich eine Wohnung befinde. Interessenten könnten Gründe dafür haben, eine bestimmte Immobilie trotz einer möglicherweise attraktiven Lage allein wegen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bezirk oder Ortsteil nicht in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auch die Tatsache, dass die Straße und die Postleitzahl der Objekte in der Werbung angegeben worden waren, ändere an dieser Beurteilung nichts. Man könne nicht davon ausgehen, dass Immobiliensuchende nur aufgrund dieser Angaben bereits wüssten, wo sich diese genau befindet. Auch Orts-unkundige würden nach Immobilien in Berlin suchen.

Wegen der Größe Berlins könne selbst bei in Berlin geborenen Interessenten nicht immer von den guten geographischen Kenntnissen ausgegangen werden. Ebensowenig ändere daran etwas, dass im weiteren Text die genaue Adresse angegeben worden sei. Das Gericht hielt die Werbung für irreführend und verbot sie.

LG Berlin vom 4.8.2015; Az. 15 O 56/15

WRP 2015, S. 1407

4.. Streitbeilegungsgesetz:  Fehlender Link kann kostenpflichtig abgemahnt werden

Die EU hat eine Streitbeilegungsverordnung erlassen, nach der ab dem 9.1.2016 online Händler einen Link angeben müssen, der zu einer von der EU eingerichteten Plattform führt. Mittels dieser Plattform sind dann Beschwerden über Händler möglich. Fehlt dieser Link, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Die Vorschrift gilt für online Händler, also auch für Makler in solchen Fällen, in denen Verträge nur über Telekommuni-kationsmittel und nicht persönlich abgeschlossen werden (VO Nr. 524/2013). Auf diese Weise soll die außergerichtliche Streitbeilegung europaweit gefördert werden.

 

© Dr. Peter Schotthöfer