Interview: Oliver Porr über Regulierung im Markt der geschlossenen Beteiligungsmodelle

Fachgespräch mit Oliver Porr, Geschäftsführer der LHI Leasing GmbH und Vorsitzender des VGF Verband Geschlossene Fonds e. V., zum Thema Regulierung im Markt der Geschlossenen Beteiligungsfonds.

Was lange währt, wird endlich eine Regelung: Ausgerechnet am 11.11.2010 beschloss das EU-Parlament nach langen Diskussionen die AIFM-Richtlinie. Motiviert durch das Versagen vieler Teilbereiche der Finanzmärkte im Zuge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise, soll sie Manager alternativer Investmentfonds wie beispielsweise Hedge-Fonds strenger beaufsichtigen. Demzufolge setzt die Regulierung am Fondsmanagement, nicht am Fonds, an, geht in der Regel von einem kontinuierlich investierenden Evergreen-Vehikel aus und wirft deshalb für Initiatoren und Vertriebe Geschlossener Beteiligungen einige Probleme auf.

Quelle: LHI

Parallel zu den europäischen AIFM-Entwicklungen hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur „Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ angekündigt. Für viele Marktteilnehmer und Beobachter stellt sich nun die Frage, wie diese beiden eigenständigen, einerseits europäischen und andererseits rein deutschen Regelungsinitiativen zusammenspielen, ob sie sich also eher konkurrierend oder eher ergänzend gegenüberstehen.  

Oliver Porr, Vorsitzender des Branchenverbands VGF, steht uns Rede und Antwort zum aktuellen Stand dieser beiden Regulierungsbemühungen und bringt Licht ins Dunkel der zu erwartenden Neuerungen.

Der Immobilienbrief: Herr Porr, könnten Sie unseren Lesern zunächst kurz erläutern, wie sich die AIFM-Richtlinie und der deutsche Gesetzesentwurf „Geschlossene Fonds“ zueinander verhalten? Für viele ist diese Koexistenz zweier in ähnliche Richtungen zielender Regelwerke noch ein wenig verwirrend.

Oliver Porr: Sehr gerne. Die europäische AIFM-Richtlinie zielt nicht auf die Regulierung der Fondsgesellschaft per se, sondern setzt beim Fondsmanagement an, um hier Mindestanforderungen an die Qualität und Leistungsfähigkeit von Initiatoren und Managern zu implementieren und auf diese Weise eine qualitative Verbesserung des Anlagevehikels Geschlossener Fonds zu erreichen. Das gleiche Ziel der Qualitätsverbesserung verfolgt natürlich grundsätzlich auch die deutsche Gesetzesinitiative „Geschlossene Fonds“, stellt hierbei aber nicht vorrangig auf das Fondsmanagement, sondern vielmehr auf die Fondsgesellschaft selbst, den Verkaufsprospekt und die gewerblichen Anlagevermittler und Anlageberater ab.

Der Immobilienbrief: Wie dürfen wir uns dann das künftige Zusammenspiel zwischen AIFM und deutscher Gesetzesinitiative „Geschlossene Fonds“ vorstellen?

Oliver Porr: Die AIFM-Richtlinie ist zunächst einmal ein „übergeordnetes“ Regelwerk, das einen europaweit möglichst einheitlichen Rahmen für die Anforderungen an Fondsinitiatoren und Fondsmanager sowie deren Überwachung schaffen soll. Um in den einzelnen Mitgliedsstaaten praktische Wirkung zu entfalten, ist eine Umsetzung dieser Europarichtlinie in jeweiliges nationales Recht erforderlich. Bei der tatsächlichen Ausgestaltung dieser Umsetzung lässt die Richtlinie den nationalen Gesetzgebern jedoch gewisse Gestaltungsspielräume. Die aktuelle Gesetzesinitiative „Geschlossene Fonds“ der Bundesregierung ist grundsätzlich isoliert von der AIFM-Richtlinie zu betrachten, da sie nicht auf das Fondsmanagement, sondern auf die Fondsgesellschaft und deren Vermittler abzielt. Allerdings bietet die deutsche Gesetzesinitiative bereits jetzt die Chance, Erkenntnisse und Anforderungen aus der AIFM-Richtlinie zu verarbeiten und im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Auf diese Weise könnte das „Gesetz Geschlossene Fonds“ am Ende zu dem einheitlichen, deutschen Gesetzesrahmen für Fondsinitiatoren, Manager, Fondsgesellschaft und Anlagevermittler werden.

Der Immobilienbrief: Lassen sich schon erste Tendenzen bezüglich der Stoßrichtung des deutschen Gesetzesvorhabens „Geschlossene Fonds“ ableiten?

Oliver Porr: Das Gesetz zielt auf eine Beaufsichtigung der bislang weitgehend unregulierten, freien Anlagevermittler und Anlageberater. Hierzu ist u. a. geplant, auf die Kunden- und Beratungsgespräche – unabhängig davon, ob diese von einem Banken- oder einem freien Vertrieb geführt werden – die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Anforderungen an eine qualifizierte Beratungsdokumentation. Die Neuregelungen für Fondsanbieter und deren Anlageprodukte sollen nach den aktuellen Planungen die bislang rein formelle Prospektprüfung für Vermögensanlagen in eine materielle Prüfung umwandeln.

Der Immobilienbrief: Und worauf müssen sich Emissionshäuser bei der Umsetzung der Vorgaben aus der AIFM-Richtlinie einstellen?

Oliver Porr: Die wesentlichen Schlagworte lauten hier: Transparenz, Reporting und Risikomanagement. Zentraler Diskussionspunkt ist, dass die deutsche KG-Konstruktion europaweit einen Sonderstatus einnimmt, vergleichbare Konstrukte gibt es strenggenommen nicht. Damit geht einher, dass die vorgeschlagenen Regelungen sich in erster Linie am Fondsmanagement orientieren. Wir beobachten jedoch, außer bei inhabergeführten Emissionshäusern, eine regelmäßige Fluktuation im Management, die den erforderlichen Nachweis einschlägiger Erfahrung erschwert. Ebenso wenig ist klar, wer beim Geschlossenen Fonds überhaupt als Management im Sinne der Richtlinie zu gelten hat, der Komplementär, der geschäftsführende Kommanditist, der Geschäftsbesorger oder der Fondsinitiator? Hier muss der Gesetzgeber konkretisierend tätig werden, insbesondere auch für den Fall, dass Fondsanbieter auf unterschiedlichen Zielmärkten, teilweise mit externem Management, tätig sind.

Der Immobilienbrief: Welche Regelungen werden auf jeden Fall zu beachten sein?

Oliver Porr: Außer den Zulassungsvoraussetzungen wie dem Nachweis des kompetenten Fondsmanagements, den Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung und dem Vorliegen eines Geschäftsplans sowie eines institutionalisierten Risiko- und Liquiditätsmanagements müssen Emissionshäuser eine unabhängige Verwahrstelle für die Investitionsgegenstände benennen. Bei einem Immobilienfonds beispielsweise muss die Verwahrstelle prüfen und sicherstellen, dass der Fonds Eigentümer des Objektes ist und keine unbefugten Verfügungen erfolgen. Allerdings hat das EU-Parlament von der Forderung, dass diese Funktion Kreditinstituten und Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorbehalten sein solle, Abstand genommen, auch berufsständisch beaufsichtigte Unternehmen wie Rechtsanwälte und Notare können beauftragt werden. Weiterhin sind die Fonds bzw. deren Verwalter verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Werte der Assets und der Fondsanteile als Net Asset Value zu ermitteln. Für den Jahresabschluss haben sie sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Zeit – da müssen sich auch einige unserer Mitglieder in Zukunft etwas beeilen.

Der Immobilienbrief: Wann sollen die neuen Regeln in Kraft treten? Bis vor kurzem hatten viele Marktteilnehmer befürchtet, sich bereits ab 2011 auf die Neuregelung einstellen zu müssen, wie ist der aktuelle Zeitplan?

Oliver Porr: Der VGF hatte sich ja vehement für einen großzügigeren Zeitplan bei der Umsetzung der AIFM-Richtlinie eingesetzt, der den Emissionshäusern die Möglichkeit bietet, gezielt den Anforderungen der Richtlinie gerecht zu werden. Das ist uns gelungen: Die Richtlinie soll am 1. Januar nächsten Jahres in Kraft treten, ab diesem Zeitpunkt haben die EU-Mitgliedsländer noch zwei Jahre Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Binnen eines Jahres nach diesen zwei Jahren muss dann die Zulassung durch den Manager beantragt werden. Spätestens dann müssen die Emissionshäuser die Anforderungen erfüllen. Außerdem haben wir einen Bestandsschutz für bereits ausplatzierte Fonds erreicht. Diese müssen nicht die Regelungen der AIFM vollumfänglich erfüllen. Aber auch die AIFM-Richtlinie in ihrer aktuellen Fassung steckt zunächst nur einen ersten, groben Rahmen ab, insoweit spricht man noch von „Level 1“. Somit sind auch für den AIFM-Regelungsbereich im weiteren Verfahren noch zusätzliche Konkretisierungen in „Level 2“ zu erwarten. Ab wann das „Gesetz Geschlossene Fonds“ bindende Wirkung entfalten wird, ist heute noch nicht abschätzbar, da sich diese Gesetzesinitiative ja noch in einem frühen Anfangsstadium befindet und zunächst der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten bleibt.

Der Immobilienbrief: Wie lautet Ihr (vorläufiges) Fazit der aktuellen Entwicklungen?

Oliver Porr: Wir sehen sowohl die AIFM-Richtlinie als auch das „Gesetz Geschlossene Fonds“ durchaus als Chance für eine weitergehende Professionalisierung der Anbieter geschlossener Fonds und hoffen, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung die Einzigartigkeit deutscher Fonds-KGs in Europa bewahrt. Etablierte Emissionshäuser, gerade Bankentöchter, dürfte der Nachweis von Risiko- und Liquiditätsmanagementsystemen kaum vor große Probleme stellen, kleinere Initiatoren sind hier deutlich stärker gefordert. Klar ist allen Beteiligten: Zum Nulltarif kann kein Emissionshaus die strengeren Regeln umsetzen – für die Kostenstruktur Geschlossener Fonds bedeutet dies eine weitere Belastung.

Der Immobilienbrief: Vielen Dank für das Gespräch.