Presserecht (2): Hat er das gesagt? – Die Zurechnung von Äußerungen

Neben der Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung spielt die Zurechnung einer Äußerung in presse- bzw. äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen eine wichtige Rolle. Im Kern geht es darum, wer für eine inkriminierte Äußerung verantwortlich zu machen ist. Auf Seiten des Betroffenen ist die Zurechnung einer Äußerung bedeutsam für die Wahl der richtigen rechtlichen Instrumentarien. Anderseits sollte jedem Journalisten, Chefredakteur oder Herausgeber klar sein, dass er nicht nur für die eigene Rede haftbar gemacht werden kann, sondern auch, wenn er sich Äußerungen Dritter zueigen macht oder diese verbreitet.

Deutlich wird dies am Beispiel von Zitaten oder Gerüchten. Der Zitierte haftet natürlich für seine Äußerungen. Derjenige aber, der zitiert und das Zitat zur Untermauerung der eigenen Gedankenführung distanzlos in die eigene Aussage einbettet, haftet als habe er selbst die zitierte Behauptung aufgestellt. Davor kann ihn auch nicht eine Kennzeichnung als Zitat bewahren. Ähnlich verhält es sich bei der Wiedergabe von Gerüchten. Wer ein Gerücht als eigenes Wissen mitteilt oder sich mit dem Gerücht derart identifiziert, dass er es sich erkennbar zueigen macht, der behauptet. Hiervon kann er sich nicht durch Füllwörter wie „angeblich“ oder „unbestätigten Gerüchten zur Folge“ frei zeichnen. Eine Zurechnung als eigene Äußerung bzw. als eigene Behauptung scheidet bei Zitaten und der Wiedergabe von Gerüchten nur dann aus, wenn sich der Äußernde klar von dem wiedergegebenen Inhalt distanziert, was Gerichte nur selten annehmen. Ähnlich verhält es sich bei der Verdachtsberichterstattung. Moderiert etwa ein Fernsehmoderator eine Sendung an, in der Verdächtigungen erhoben werden, so macht er sich diese Verdächtigungen als eigene Behauptungen zu eigen, wenn er sich nicht auf die Ankündigung der Sendung beschränkt, sondern ohne eindeutige Distanzierung inhaltlich auf den Beitrag eingeht. Eine Freizeichnung mit dem Hinweis, es würde doch nur über von Dritter Seite erhobene Verdächtigungen berichtet, oder durch die Kennzeichnung als „Verdacht“ ist ausgeschlossen, da andernfalls der Betroffene dieser Berichterstattung völlig schutzlos wäre.

Natürlich gibt es Fälle, in denen die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, über bestehende Verdachtslagen informiert zu werden. Um den Spagat zwischen den Rechten des Betroffnen und der Aufgabe der Medien zu bewerkstelligen, wurden durch die Rechtsprechung spezielle Voraussetzungen für eine zulässige Ver-dachtsberichterstattung entwickelt, auf die im nachfolgenden Beitrag noch gesondert einzugehen sein wird. Schließlich haftet derjenige, der an der Verbreitung einer Äußerung mitwirkt (Verbreiterhaftung). Fehlt es an einer eigenen Äußerung und an einem Sichzueigenmachen, kann eine Haftung dennoch in Frage kommen, wenn Äußerungen Dritter verbreitet werden (streng genommen betrifft das bei Printmedien schon den Drucker). Der Betreiber eines Internetforums etwa haftet für die dort von dritter Seite eingestellten Beiträge. Printmedien wiederum haften grundsätzlich für den Inhalt von Leserbriefen. Der oft zu lesende Hinweis, dass Leserbriefe nicht die Meinung der Redaktion wiedergeben, ist rechtlich wirkungslos.
Vorstehend sollte anhand von einigen Beispielen skizziert werden, dass in presse- bzw. äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen nicht nur die eigene Rede angegriffen werden kann, sondern auch die Rede eines Dritten, wenn man sich diese zueigen macht oder an ihrer Verbreitung mitwirkt. In diesem Komplex spielt natürlich auch die schon erwähnte Verdachtsberichterstattung eine Rolle, deren Darstellung aber im Hinblick auf die speziellen Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit dem nächsten Beitrag vorbehalten bleibt.

Philipp von Mettenheim

(Im dritten Teil dieser Serie wird es in vier Wochen um die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung gehen. www.omg-legal.de)