Abgeltungsteuer bei geschlossenen Fonds

 Worauf Anleger bei ihrer Steuererklärung 2010 besonders achten müssen

 Sowohl die Fondsgesellschaften als auch ihre Beteiligten müssen jetzt wieder Zeit für ihre Steuerpflichten einkalkulieren und sich so langsam mit den Formularen für 2010 anfreunden. Während es in der vergangenen Ausgabe des Fondsbriefes von vor zwei Wochen um die formalen Pflichten der Fonds und der daran Beteiligten ging, werden nachfolgend die Besonderheiten beschrieben, die insbesondere in Hinsicht auf die Abgeltungsteuer beachtet werden sollten.

Grundzüge zur Abgeltungsteuer bei geschlossenen Fonds

 In die Einkommensteuererklärung 2010 gehören private Kapitalerträge in der Regel nicht mehr, da die Kreditinstitute hierauf bereits die Steuer mit abgeltender Wirkung erhoben haben. Doch die Anlage KAP kann nicht generell entfallen. In einigen Fällen sind die Angaben verpflichtend, und bei anderen Konstellationen lohnt der freiwillige Weg über die Veranlagung. Sofern der vermögensverwaltende Fonds Kapitaleinkünfte erzielt, sind die Erträge ohnehin weiterhin dem Finanzamt zu melden.

 Faustregel: Erzielt eine Fondsgesellschaft Kapitaleinkünfte, sind die Einkünfte vom Finanzamt gesondert und einheitlich festzustellen. Ob eine Einkommensteuerveranlagung für die Beteiligten überhaupt in Betracht kommt, ist hierfür nicht von Bedeutung. Bei Aktivitäten jenseits der Grenze sind die Auslandseinkünfte zwar in der Regel steuerfrei und belasten als Progressionsvorbehalt das übrige Einkommen der Anleger nur noch, wenn sie nicht aus dem EU-Raum stammen. Sofern ein vermögensverwaltender Fonds jedoch Kapitaleinkünfte erzielt, sind auch die ausländischen Erträge relevant. Denn nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen werden die Einnahmen im Wohnsitzland des Anlegers besteuert. Hier gilt nichts anderes als beim Aktionär, der Dividenden von ausländischen Unternehmen bezieht.

 Betroffen sind in erster Linie vermögensverwaltende Private Equity Fonds sowie Gesellschaften, die auf Zertifikate, Genuss-Scheine oder Aktien setzen. Policenfonds sind eher gewerblich, und beim Direktinvestment in Rohstoffe wie Gold oder Wald gelten entweder die Spekulationsregeln, oder der Fonds ist gewerblich aktiv.

 Wechsel im Gesellschafterbestand

 Sind einzelne Anleger 2010 einer Fondsgesellschaft beigetreten oder ausgestiegen, die Kapitaleinnahmen erzielt, ist in jedem Fall Mehrarbeit angesagt. Das liegt vor allem daran, dass beide Vorgänge eine relevante Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft darstellen. Aus Steuersicht erwirbt der neue Beteiligte anteilig die Wertpapiere, welche die Gesellschaft schon besitzt. Beim Austritt wiederum verkauft er seinen anteiligen Bestand. Also müssen zunächst die Anschaffungskosten pro Sparer ermittelt werden, um später den realisierten Gewinn oder Verlust zu ermitteln, der den Regeln der Abgeltungsteuer unterliegt.

 Da die Depotbanken der Fonds in solchen Fällen entweder keine Abgeltungsteuer oder die Abgabe mangels der internen Kenntnis im jeweiligen Fonds zu hohe oder zu geringe Abgaben einbehalten, müssen diese Ein- und Austritte jedes Jahr zwingend in die Feststellungserklärung der Fondsgesellschaft sowie die Einkommensteuererklärung der einzelnen Anleger. Das gilt auch, wenn durch die Gesellschaft Wertpapiere veräußert werden. Denn nunmehr sind die auf den jeweiligen Beteiligten entfallenden Anschaffungskosten und -zeitpunkte zu berücksichtigen. Das kann die Depotbank gar nicht ermitteln. Daher berechnet sie die Abgeltungsteuer nach dem damaligen Kaufkurs des Fonds, der ihr bekannt ist. Die Differenzierung pro Fondssparer muss dann über die Steuererklärung erfolgen.

 Weitere Gründe für den Kontakt mit dem Fiskus

 Selbst wenn die von der Fondsgesellschaft kassierten Dividenden und realisierten Kursgewinne mit Wertpapieren in korrekter Höhe mit Abgeltungsteuer belegt worden waren, und im Jahr kein Wechsel unter den Beteiligten stattgefunden hatte, können die Kapitalerträge freiwillig dem Finanzamt deklariert werden. Das erfolgt dann mit dem Ziel, die Abgeltungsteuer ganz oder teilweise erstattet zu bekommen. So etwas  kommt beispielsweise in Betracht, wenn alte Spekulationsverluste verrechnet werden sollen. Diese darf nur das Finanzamt von anteiligen Kursgewinnen abziehen, die mit geschlossenen Fonds realisiert wurden. Ähnlich sieht es mit dem 2010 über das Privatdepot realisierte Börsenminus aus, das positive Kapitalerträge der Gesellschaft ausgleichen soll.

 Fühlt sich der Fondssparer von seinem Fonds ungerecht behandelt, kann er die aus seiner Sicht zu hohe Abgeltungsteuer nicht vom Wohnsitz-Finanzamt prüfen lassen. Vielmehr muss die vermögensverwaltende Gesellschaft den Sachverhalt auf den Tisch legen, und zwar im Rahmen der Feststellungserklärung oder durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid. Im Erfolgsfall gibt es dann geringere Kapitaleinkünfte oder höhere Verluste, die den einzelnen Beteiligten zugewiesen werden. Ähnlich sieht es aus, wenn es zwischenzeitlich günstige Finanzgerichtsurteile gibt oder generell Zweifel an Steuervorschriften bestehen. Der Streit kann nur über die Veranlagung des Betriebsstätten-Finanzamts geklärt werden. Nur dieser Weg hält dann auch die Option offen, anschließend über Einspruch oder Klage doch noch zu seinem Recht zu kommen.

 Anders sieht es hingegen aus, wenn der Fondsanleger die so genannte Günstigerprüfung anwenden lässt. Hierbei können Sparer auf Antrag durchrechnen lassen, ob ihre individuelle Progression unter dem Abgeltungstarif von 25 Prozent liegt, insoweit gibt es Abgeltungsteuer zurück. Liegt der auf alle Einkünfte – bei Ehegatten gemeinsam – berechnete individuelle Steuersatz hingegen über einem Viertel, gilt der Antrag als nicht gestellt, er ist also risikolos. Diese Option kann jährlich beansprucht werden und lohnt ganz besonders, wenn der Fondssparer beispielsweise hohe Verluste aus seiner Einzelfirma, Arztpraxis oder Anwaltskanzlei mit den positiven Jahreserträgen des Fonds verrechnen will. Das gelingt auch mit den roten Zahlen aus einem Mietshaus, die der Ehepartner erwirtschaftet hatte.

 Generell müssen Fondsanleger wohl den Weg über die Veranlagung gehen, wenn sie einer Konfession angehören. Denn eine Bank hält die Kirchenabgabe bei Konten der Fondsgesellschaft nur in extremen Einzelfällen ein. Das Institut dürfte sich nur um die Kirchensteuer kümmern, wenn alle Gesellschafter die gleiche Konfession haben, keiner aus der Kirche ausgetreten ist und alle gemeinsam den Antrag stellen.

 Weitere Einzelfragen zum Schluss

 Erhalten geschädigte Anleger Vermittlungsvergütungen für den Vertrieb der Fondsanteile ganz oder zum Teil erstattet, unterliegen diese Kick-Backs der Abgeltungsteuer. Denn der Fiskus behandelt sie als Rückfluss früherer Aufwendungen.

 Bekommen sie Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese ebenfalls als Kapitaleinnahmen der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt war. Sofern der Fonds nicht in Euro tätig wird, muss der Anleger seine Einlage oftmals in Fremdwährung bezahlen und erhält Ausschüttungen ebenfalls in dieser Devise. Dabei erzielte Wechselkursgewinne oder -verluste unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, es liegt höchstens ein Spekulationsgeschäft binnen Jahresfrist vor.

 Die vom vermögensverwaltenden Fonds 2010 erwirtschafteten positiven oder negativen Kapitaleinkünfte gehören in die Zeilen 31 bis 48 auf der Rückseite der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung. Dabei bekommen die Beamten im Wohnsitzfinanzamt die relevanten Daten von den Kollegen, die sich um die Fondsgesellschaft kümmern. Diese versenden nämlich automatisch Mitteilungen über alle Kapitalerträge, die in der einheitlichen und gesonderten Feststellung ermittelt wurden. Die Post ergeht unabhängig davon, welche Wahlrechte die einzelnen Beteiligten im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausüben. Insoweit ist es also auch denkbar, dass die Einkommensteuerakten voll mit diesen Informationen sind, der Fondsanleger aber nie Kapitalerträge deklariert. Dieser Idealfall tritt ein, wenn über den Fonds die Abgeltungsteuer auf alle erwirtschafteten Kapitalerträge korrekt einbehalten worden war.