BGH – Architekten müssen Verletzung der Überwachungspflicht Bauherren mitteilen

Wenn ein Architekt die Überwachung eines Bauwerkes bewusst vernachlässigt oder ganz unterlässt, ist er dazu verpflichtet, dies seinem Auftraggeber bei der Abnahme seiner Werkleistung ungefragt mitzuteilen. Zu diesem Beschluss kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss (VII ZR 46/09). Der Bundesgerichtshof weist in seinem Beschluss hin, dass es unerheblich sei, ob der Architekt darauf vertraue, dass der Handwerker mangelfrei gearbeitet habe. „Unterlässt der Architekt die ihm obliegende Offenbarungspflicht, liegt ein arglistiges Verschweigen eines Mangels der Architektenleistung vor. Der Architekt haftet auch dann noch, wenn der Mangel der Bauleistung erst nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist auftritt“, so der BGH abschließend.

VQC Bauherren-Gespräch

VQC Bauherren-Gespräch

„Vertraue, aber prüfe nach“

Was der russische Politiker Lenin einst zur politischen Doktrin erhob, hat für Häuslebauer nach wie vor Gültigkeit. Auf Nummer sicher gehen Bauherren, die sich zusätzlich für eine begleitende unabhängige Überwachung ihres Bauvorhabens entscheiden. „Durch eine permanente Kontrolle durch kompetente Gutachter werden sämtliche Bau-Gewerke auf saubere Ausführung hin überprüft und entsprechend dokumentiert. Zum Einsatz kommen unter anderem modernste Prüfmethoden mittels Infrarotkamera und Blower-Door-Test, mit denen eventuelle Schwachstellen im Bereich der Energie-Effizienz aufgedeckt werden. Diese können bei Bedarf entsprechend zeitnah nachgebessert werden. „Bauherren, aber auch Architekten und Bauträger erhalten somit nach erfolgreicher Baukontrolle ein Höchstmaß an Qualität und Sicherheit, so Udo Schumacher Ritz, Vorstand des Vereins für Qualitäts-Controlle am Bau e.V. (Göttingen).