Vor kurzer Zeit hatten wir bekanntgegeben, dass die Centerfinanzierung des Shopping Centers am Leipiger Platz steht. Nun werden die ersten Klagen gegen das Projekt eingereicht.
Die Verfahren betreffen Nachbarklagen von insgesamt vier umliegenden Grundstückseigentümern gegen die geplante Bebauung des Grundstücks des früheren Kaufhauses Wertheim am Leipziger Platz in Berlin-Mitte. Das Kaufhaus war zwischen 1899 und 1906 errichtet und aufgrund schwerer Kriegsbeschädigungen 1947/48 abgerissen worden. Das seitdem unbebaute Gelände schließt an einer Seite an den Leipziger Platz an und erstreckt sich dann zwischen der Voßstraße und der Leipziger Straße auf einer Gesamtfläche von über 20.000 qm. Es hat nach einem Beschluss des Senats eine außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung. In einem Bebauungsplan von 1994 wurde als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet festgesetzt. In einem weiteren, im September 2010 festgesetzten Bebauungsplan wurde diese Planung u.a. hinsichtlich der Baukörper und der Art der Nutzung konkretisiert. Es sollen neben anderen zulässigen Nutzungen wie für Hotels und Büros insbesondere Verkaufsflächen mit insgesamt 36.000 qm entstehen. Aber auch eine Wohnnutzung mit einem Anteil von 30 % an der Gesamtgeschossfläche von 89.000 qm soll gewährleistet werden. Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat der beigeladenen Investorin zwei Vorbescheide für die Bebauung erteilt. Darin werden u.a. die geplante Lage und Höhe der Baukörper mit vier zur Voßstraße hin orientierten sog. Wohntürmen, die Geschossfläche und die Lage der Zufahrten zum Grundstück für zulässig erklärt. Eine endgültige Baugenehmigung steht noch aus, bisher ist nur eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube erteilt worden. Der Vorbescheid regelt aber vorab die vorgenannten zur Beurteilung gestellten Fragen. Hiergegen richten sich die Klagen der Grundstücksnachbarn, die geltend machen, die mit den Vorbescheiden für zulässig erklärte Bebauung führe zu einer unzumutbaren Verkehrsbelastung in der Voßstraße. Das Bauvorhaben halte die gebotenen Abstandsflächen nicht ein; es erdrücke aufgrund seiner Größe und Gestalt die Nachbargrundstücke und erweise sich daher als rücksichtslos.