Neue Gesetze betreffen Fondsbranche

 Konsequenzen sind oft erst auf den zweiten Blick erkennbar

 Die Bundesregierung hat gleich mehrere Gesetzespakete auf den Weg gebracht, die Steueränderungen mit sich bringen. Die sind aufgrund der aktuellen politischen Turbulenzen teilweise etwas untergegangen, zumal die Auswirkungen auf den ersten Blick gar nicht erkennbar sind. Daher nachfolgend die aus meiner Sicht wichtigsten Aspekte für geschlossene Fonds – in Bezug auf die Gesellschaften und den daran beteiligten Anlegern.

Beitreibungsrichtlinie

Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie enthält auch Steueränderungen. Das betrifft Fonds in zwei Punkten.

1. Erhalten im EU-Ausland wohnende Bürger Anteile an gewerblichen Fonds oder geschlossenen Immobilienfonds vererbt oder geschenkt, müssen sie diese in Deutschland versteuern, sofern sich Betriebssitz oder Grundstück im Inland befinden. Hierfür dürfen sie unabhängig vom Verwandtschaftsgrad bislang nur einen Mini-Freibetrag von 2.000 Euro geltend machen. Das wird geändert, weil die EU-Kommission diese Benachteiligung beanstandet hatte. Solche Erben und Beschenkte können beim Finanzamt einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, dann gibt es die normalen Freibeträge zwischen 20.000 und 500.000 Euro. Das ist aber nicht immer günstig. Denn dann müssen sie dem heimischen Fiskus auch ihre jenseits der Grenze erhaltenen Vermögenswerte zur Besteuerung angeben, was bei beschränkt steuerpflichtigen Erben und Beschenkten nicht der Fall ist. Bei üppiger Auslandserbschaft und entfernter Verwandtschaft lohnt sich der Antrag also nicht.

2. Sofern der Preis von Grundstücken im Sachwertverfahren für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ermittelt wird, kommt es zu einer Überarbeitung und Aktualisierung der Bewertungsregelungen, insbesondere werden die Baupreisindizes an die aktuelle Entwicklung angepasst. Da von Immobilienfonds gehaltene Geschäftsgrundstücke meist nach dem Sachwertverfahren behandelt werden, ist diese Neuregelung relevant. Per Saldo wird es leicht teurer.

EU-Fondsrichtlinie

Das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz will die Effizienz des Geschäfts mit offenen Investmentfonds erhöhen, den Anbietern von Fondsprodukten wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen bieten und für die Anleger EU-weit einheitlich hohe Schutzstandards schaffen. Das tangiert die geschlossene Fondsbranche nur mittelbar, weil es sich um Konkurrenten bei der Geldanlage handelt. Sofern es für die offenen Fonds Verbesserungen oder neue Möglichkeiten gibt, ist das also durchaus relevant. Initiatoren sollten sich die Änderungspläne einmal in Ruhe ansehen, bei denen die Steuer nur eine untergeordnete Rolle spielt. Das gilt jedoch in zwei anderen Bereichen.

1. Grundstücks- oder Anteilsübertragungen im Rahmen betrieblicher Umwandlungsvorgänge wurden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies soll auf Personengesellschaften als abhängige Gesellschaften erweitert werden. Insoweit wären hiervon geschlossene Immobilienfonds und andere Gesellschaften mit Grundbesitz betroffen, sofern es Umstrukturierungen gibt.

2. Um Real Estate Investment Trusts (REITs) ist es ziemlich still geworden. Trotz Steuerfreiheit führen sie weiterhin ein Schattendasein und sind zu keiner Konkurrenz für geschlossene Immobilienfonds geworden. Jetzt gibt es eine kleine zusätzliche Steuererleichterung für Vor-REITs. Diese bekommen länger Zeit für einen Börsengang, um einen steuerlichen Vorteil nutzen zu können. Für Vor-REITs kann die Frist für den zur Erlangung des REIT-Status erforderlichen Börsengang auf Antrag durch die BaFin um ein weiteres Jahr und damit insgesamt auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Das hat zur Folge, dass auch ein steuerlicher Bestandsschutz für die Steuerbefreiung eintritt, sofern Grundstücke an einen Vor-REITs veräußert werden. Dies wird über das Jahr 2011 hinaus verlängert. Der Steuervorteil besteht in der hälftigen Steuerbefreiung für aufgedeckte stille Reserven für diejenigen Verkäufer, die Grundstücke an eine REIT AG oder an einen Vor-REIT veräußern. Diese Exit-tax entfällt jedoch rückwirkend, wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Abschluss des Veräußerungsvertrages der Vor-REIT als REIT ins Handelsregister eingetragen wird, was jedoch erst nach Börsengang vorgenommen werden kann.

Selbstanzeige

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz betrifft Anleger in geschlossene Fonds nur am Rande, weil sie ihre Beteiligungseinkünfte kaum vor dem Finanzamt verheimlichen können. Denn die von den Gesellschaften ermittelten Daten aus den Feststellungserklärungen über Gewinne und Überschüsse wandern automatisch an die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Anleger, und bei Auslandsfonds sind die Erträge ohnehin steuerfrei. Mittelbar tangiert Fondssparer die neuen Regelungen trotzdem. Das gilt insbesondere, wenn die Mittel für die Investition in eine Fondsbeteiligung zuvor unversteuert geblieben waren, weil sie aus Schwarzeinnahmen stammen.

Ziel des Gesetzes ist es, Strafbefreiung künftig nur noch dann zu gewähren und die freiwillige Meldung eines Sünders zu honorieren, wenn dieser dem Fiskus umfassend alle Hinterziehungssachverhalte mitteilt, die noch nicht verjährt sind. Damit ist insbesondere eine Teilselbstanzeige, bezogen auf bestimmte Sünden oder Jahrgänge, sowie einzelne Kreditinstitute oder Länder, nicht mehr möglich. Erlaubt bleibt jedoch, dass ein Hinterzieher alle Taten bei der Einkommensteuer anzeigt, Lücken bei der Umsatzsteuer aber offen lässt. Denn die vollständige Selbstanzeige als Voraussetzung für die Straffreiheit bezieht sich nur auf die jeweilige Steuerart.

Erforderlich ist also, dass die Sünden aller bei einer Steuerart zutreffend nacherklärt werden, und zwar für sämtliche bisher noch nicht verjährten Zeiträume. Darüber hinaus wird der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, nach vorne gezogen. Sobald die Anordnung über eine Betriebsprüfung dem Täter oder seinem Steuerberater bekannt gegeben wird, kann es keine Selbstanzeige mehr geben. Derzeit wird noch auf das Erscheinen des Prüfers abgestellt. Da der Beamte in der Praxis frühestens vier Wochen nach Ankündigung kommt, haben Fondsgesellschaften, Selbstständige und vermögende Privatanleger noch ausreichend Zeit, ihre Steuerangelegenheiten zu sichten und zu korrigieren. Das können sie zwar künftig auch noch, aber ohne Aussicht auf Straffreiheit.

Das Gesetz tritt voraussichtlich Ende April/Anfang Mai 2011 in Kraft. Daher lassen sich strafbefreiende Selbstanzeigen nach den derzeitigen günstigeren und preiswerteren Regeln nur noch wenige Wochen nutzen.

Steuervereinfachungen

Neben diesen drei Gesetzespaketen gibt es auch noch das Steuervereinfachungsgesetz. Über die Auswirkungen auf geschlossene Fonds hatte ich bereits in einer der vergangenen Ausgaben des Fondsbriefes hingewiesen. Daher an dieser Stelle nur ein Kurzüberblick.

– Anleger müssen ihrem Finanzamt den Beitritt zu einem Auslandsfonds nicht mehr innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses melden. Künftig reicht es aus, wenn er diese Mitteilung erst sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet.

– Werden Anteile an gewerblichen Fonds vererbt oder verschenkt, gibt es künftig ein formales Feststellungsverfahren.

– Erwerben oder verkaufen Fondsgesellschaften ihren Immobilienbestand, können Notare, Gerichte und Behörden dies dem Finanzamt künftig elektronisch melden.

– Ist die Fondsgesellschaft Eigentümerin des Erbbaurechts, muss sie dem Fiskus künftig mehr Auskünfte zur Ermittlung des Gebäudewerts geben.

– Stellt die Fondsgesellschaft beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wegen komplizierter Rechtsfragen, verlangt der Fiskus für die Bearbeitung keine Gebühren mehr, wenn der Streitwert höchstens 9.999 Euro beträgt.

– Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte aus einem vermögensverwaltenden geschlossenen Fonds werden ab 2012 nicht mehr für Berechnung von außergewöhnlichen Belastungen, Spenden, Ausbildungsfreibetrag und für das Einkommen volljähriger Kinder benötigt.

– Privaten Fondsanlegern wird ein Wahlrecht eingeräumt, die Einkommensteuererklärung nur noch alle zwei Jahre einzureichen.

– Übermitteln die Fondsgesellschaften dem Finanzamt ihre Steuererklärungen elektronisch, dürfen sie künftig alle sicheren Verfahren verwenden, die den Datenübermittler authentifizieren und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten.

– Fondsgesellschaften können sich künftig verstärkt Rechnung auf elektronischem weg zusenden lassen, ohne dass der Vorsteuerabzug gefährdet ist.