Steuerstreit ums Leasing

Finanzgerichte urteilen über Flugzeugfonds

In den vergangenen Wochen und Monaten haben gleich eine Reihe von Finanzgerichten und der Bundesfinanzhof darüber gebrütet, ob Anleger eines geschlossenen Leasingfonds den Gewinn aus dem Verkauf des Flugzeugbestands tarifbegünstigt versteuert dürfen. Dies scheint derzeit ein brisant es Streitthema zu sein. Es ist auch nicht verwunderlich, dass dieser Sachverhalt für Sparer besonders relevant ist. Denn im Vergleich zu den laufenden Jahreserträgen geht es zumeist um höhere Beträge, die bei ihnen einen Progressionsschub bei der Einkommensteuer nach oben auslösen, der sich auch auf ihre übrigen Einkünfte wie Firmengewinne oder Arbeitslohn auswirkt. Aus diesem Grund greife ich diese Thematik in dieser Ausgabe des Fondsbriefes aus, die neben Flugzeugfonds auch für Gesellschaften gilt, die andere Gegenstände wie Lokomotiven oder Container verleasen.

Obwohl sich Leasinggeschäfte für die Fondsbranche angesichts der aktuellen Finanzkrise derzeit nicht unbedingt als Verkaufsschlager erweisen, kommen die Fälle gerade jetzt verstärkt auf den Tisch der Finanzgerichte, weil Urteile immer erst mit einer gewissen Zeitverzögerung gefällt werden und nun ehemaligen Boomjahre dran sind.

Tarifbegünstigung

Als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig ist auch der Verkauf eines Unternehmens oder Teile an einer Gesellschaft. Als Veräußerung gilt auch die Einstellung oder Liquidation des Betriebs. In diesem Fall sind mehrere Vergünstigungen möglich, um die Tarifbelastung durch den Einmalertrag abzumildern. Diese kann der Fondsanleger in seinem Einkommensteuerbescheid anteilig auf den Verkaufsgewinn anwenden, die ihm der geschlossene Fonds zuweist.

1. Die Besteuerung nach der Fünftel-Regel. Das bringt in der Regel nur eine leichte Senkung der Progression und wirkt sich bei hohem Einkommen mit Spitzenprogression überhaupt nicht mehr aus.

2. Ein Freibetrag von 45.000 Euro, sofern der Anleger beim Verkauf schon 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist. Der Betrag vermindert sich um den Teil des Gewinns, der die Grenze von 136.000 Euro übersteigt.

3. Ein halbierter Steuersatz. Der ist allerdings seinen Namen nicht mehr wert, denn der Satz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen regulären Tarifs. Er wirkt ebenfalls beim Verkauf ab dem 55 oder dauernder Berufsunfähigkeit auf die den Freibetrag übersteigenden Beträge. Mindestens wird aber der Eingangssteuersatz angesetzt. Diese Vergünstigung muss beantragt werden und gilt pro Steuerzahler nur einmal im Leben.

Hierzu haben sich aktuell viele Gerichte geäußert, so etwa das Finanzgericht Nürnberg (Az. 3 K 275/10) oder der Bundesfinanzhof (Az. IV B 34/10 und IV B 17/10). Der einheitliche Tenor: Verkauft ein geschlossener Leasingfonds seinen Flugzeugbestand mit Gewinn, ist der selbst dann nicht nach tarifbegünstigt, wenn das Geschäft im zeitlichen Zusammenhang mit der Fondsliquidation und damit einer an sich begünstigten Betriebseinstellung erfolgt. Dies sollte der Regelfall sein, wenn die Gesellschaft ihre verleasten Gegenstände zum Schluss verkauft und dann planmäßig zum Laufzeitende abgewickelt wird.

Die Richter begründen ihre Entscheidungen pro Fiskus und kontra Fonds, dass eine begünstigten Aufgabe nur vorliegt, wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und alle wesentlichen Anlagegüter an einen oder verschiedene Erwerber veräußert werden und dadurch die Firma aufhört, selbständig im Wirtschaftsleben zu bestehen. Der Veräußerungsgewinne sind allerdings nicht schon wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit der Betriebsaufgabe tarifbegünstigt. So können Geschäfte, mit denen die bisherige unternehmerische Tätigkeit noch fortgeführt wird, nicht der Vergünstigung zugerechnet werden und gehören selbst dann noch zum regulären Gewinn, wenn sie im Zusammenhang mit einer endgültigen Fondseinstellung erzielt werden.

Dies betrifft die Leasingfonds und insbesondere die mit Flugzeugbestand. Bei ihnen gehört der Gewinn aus der Veräußerung des Anlagevermögens zum laufenden Geschäft, weil er Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der Gesamttätigkeit in Form von Ankauf, Vermietung und Verkauf ist, selbst wenn die die Fondsgesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist. Diese für die Tarifbegünstigung schädliche Verklammerung von Vermietung sowie An- und Verkauf des Flugzeugs liegt vor, wenn dies in die Prognoseberechnungen des Prospekts für das Anlagemodell steht und der hierbei angesetzte Erlös zunächst erwartete Verluste ausgleicht oder bisherige Gewinne entscheidend erhöht.

Folge: Fondssparer müssen den geballt in einem Jahr anfallenden Gewinn voll versteuern, was meist einen deutlichen Sprung in der Einkommensteuerprogression nach sich zieht. Als weiteres negatives Element kommt hinzu, dass die Fondsgesellschaft auf den Verkaufsgewinn auch noch Gewerbesteuer zahlen muss, der bei den Beteiligten zumeist nicht komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann.

Vermögensverwaltende Fonds

Diese Entscheidungen betreffen gewerbliche Gesellschaften. Verleasen sie hingegen vermögensverwaltend, kann höchstens ein Spekulationsgewinn anfallen. Der bringt zwar auch einen Progressionssprung, aber keine Tarifermäßigung. Das liegt daran, dass gewerbliche Erlöse unabhängig von Haltefristen besteuert werden, die übrigen nur innerhalb der Spekulationsfrist.

Eine geschlossene Fondsgesellschaft erzielt nämlich aus der vermögensverwaltenden Vermietung von Flugzeugen, Containern, Lokomotiven und anderen beweglichen Wirtschaftsgütern sonstige Einkünfte und der Anleger hat die positiven Jahreseinnahmen mit seiner individuellen Einkommensteuerprogression zu erfassen. Die muss gar nicht zwingend belastend hoch ausfallen, denn das Finanzamt erfasst lediglich die positive Differenz aus Leasingeinnahmen minus der laufenden Kosten und Abschreibungen auf das Fondsinventar.

Leasingerträge stellen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen somit nicht der Abgeltungsteuer. Das erscheint zwar auf den ersten Blick ungünstig, liegt der Pauschaltarif von 25 Prozent doch meist unter dem individuellen Grenzsteuersatz der Fondsanleger. Doch in der Regel ist diese Einstufung positiv, weil sich die Spekulationsfrist verwenden lässt, während Gewinne unter der Abgeltungsteuer unabhängig von Haltefristen erfasst werden. Zudem lassen sich Werbungskosten – im Gegensatz zu den Kapitaleinkünften – weiterhin mindernd absetzen und die Verluste aus der Anfangsphase jahresübergreifend mit Überschüssen aus anderen Leasingfonds oder vergleichbaren privaten Mieteinkünften verrechnen. Es ist also möglich, das Minus aus einem Flugzeugfonds mit dem Plus aus dem Containerfonds zu verrechnen. Das gelingt bei anderen Fondsarten nicht, weil Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur innerhalb einer Beteiligung ausgeglichen werden dürfen.

Gewerbesteuer fällt bei Vermögensverwaltung nicht an. Der Verkaufserlös ist nur innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig. Die war für Leasinggüter von zwölf Monaten auf zehn Jahre verlängert worden, die nach 2008 geordert worden sind. Während die Gesellschaften diesen langen Zeitraum bei Flugzeugen und Lokomotiven zumeist durch eine langfristige Vermietung aussitzen, ist dies bei Containern und anderen beweglichen Gütern kaum möglich. Denn wer will etwa die verbeulten Behälter nach rund sechs Jahren noch leasen und dafür dem Fonds ausreichende Mieten zahlen? Allerdings ist der Spekulationsgewinn beim Anleger nur dann steuerpflichtig, wenn er die jährliche Freigrenze von 600 Euro übersteigt. Beteiligen sich Paare an einem Leasingfonds, können sie die Schwelle gleich zweifach nutzen. Der Spekulationsverlust etwa aus dem Verkauf des eigenen Mietshauses oder von Goldbeständen und Kunstsammlungen dürfen gegengerechnet werden. Das gilt auch für rote Zahlen aus alten Börsen- und Termingeschäften, die noch nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.