Der Bundesgerichtshof hat jetzt das seit mehr als 30 Jahren praktizierte Prinzip der Vertraulichkeit von Kapitalanlgen in geschlossenen Fonds gekippt. In einem Grundsatzurteil im Falle einer norddeutschen Fondsgesellschaft (II ZR 187/09) verpflichteten die Richter die dortige Treuhandgesellschaft, den Beteiligten dieser Fondsgesellschaft die Adressdaten aller übrigen Beteiligten bekanntzugeben.
Damit verneint der BGH das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Anlegers, selbst zu entscheiden, wem gegenüber er seine Beteiligung preisgeben will. Die Richter negieren damit auch die Tatsache, dass Kapitalanleger von geschlossenen Fonds in der Regel frei wählen können, ob ihre Beteiligung allgemein bekannt sein soll oder nicht.
Da das o.g. Urteil ein Grundsatzurteil ist, das die übergroße Mehrheit aller Fondsgesellschaften in Deutschland betrifft, wird auch Fundus dem folgen. Wir bedauern, dass damit die von dem weit überwiegenden Großteil der Gesellschafter gewünschte Vertraulichkeit ihrer Kapitalbeteiligung aufgegeben werden muss. Diese Vertraulichkeit war zentrale Basis der Beteiligung an einem Fonds, wie jene für eine jede andere Kapitalanlage gilt.
In der Praxis bedeutet dieses Urteil, dass tausende Anleger geschlossener Fonds in Deutschland künftig Post von sog. Anlegerschutzanwälten und den mit ihnen verbundenen „Schutzvereinen“ bekommen werden. Bereits seit vielen Jahren werden Anleger, deren Adressdaten bekannt sind, von solchen Kanzleien mit standardisierten Massenaussendungen aufgefordert, gegen ihr eigenes Unternehmen juristisch vorzugehen.