BGH-Urteil zur Kündigung eines Mietvertrages bei schlechter Bausubstanz

In welchem Fall die Kündigung eines Mietvertrages berechtigt ist, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aktuell entschieden. Befindet sich eine vermietete Wohnung in einem schlechten Bauzustand, darf der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.

Die Mieterin einer Wohnung scheiterte gegen die Räumungsklage der Vermieterin. Diese hatte die Wohnung in dem Wohnblock mit der Begründung gekündigt, dass städtebauliche und gebäudetechnische Mängel einen Abriss des gesamten Blocks notwendig machen würden. Im Gegenzug beabsichtigte sie, moderne öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten zu lassen.

In ihrer Entscheidung führten die Karlsruher Richter aus, dass die geplanten Baumaßnahmen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks darstellten. Der schlechte Bauzustand entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den heutigen Wohnvorstellungen und könne durch Sanierung auch nicht erreicht werden. 

Der Vorstandsvorsitzende des IVD Mitte, Alexander Alter, begrüßt die Entscheidung und führt aus, dass in diesem Fall das Bestandsinteresse von Mietern zurückgestellt werden muss, da der Vermieterin durch Fortsetzung des Mietverhältnisses ansonsten erhebliche Nachteile entstünden. „Wenn trotz Sanierung keine bedarfsgerechte Wohnsituation möglich ist, ist es nur folgerichtig, den Schutz des Eigentums vorrangig zu behandeln“, so Alter weiter.