BVT Residential USA: Development-Partner Fairfield LLC führt Reorganisation im Rahmen der Chapter 11-Regelung durch

(München, 21. Dezember 2009) Fairfield Residential LLC, einer der größten Wohnungsprojektentwickler der USA und Fachpartner der BVT Unternehmensgruppe bei den BVT Residential USA-Fonds, wird für die endgültige Umsetzung seines Reorganisationsplans  Gläubigerschutz nach Chapter 11 des US-Insolvenzrechts in Anspruch nehmen. Dies ist erforderlich, da sich sieben Prozent der an den Finanzierungsgeschäften beteiligten Banken dem zustimmenden Verhandlungsergebnis der übrigen 93 Prozent der Bankpartner nicht angeschlossen haben.

 

Die Münchener BVT Unternehmensgruppe hat seit 2004 sechs BVT Residential USA-Fonds mit einem Projektvolumen von rund 723 Mio. US-Dollar aufgelegt. Anleger konnten sich damit an den Wertsteigerungs- und Ertragschancen des US-Wohnimmobilienmarktes beteiligen. Die Tragfähigkeit des Konzepts zeigt sich beim BVT Residential USA 1, dessen Objekt bereits Mitte 2007 vorzeitig  veräußert wurde. Die Anleger erzielten mit ihrer Beteiligung eine jährliche Rendite von 21 Prozent auf das eingesetzte Kapital statt der geplanten 13,2 Prozent. 

 

Fachpartner der BVT Residential Fonds-Serie ist das US-amerikanische Immobilienunternehmen Fairfield Residential LLC, das seit über 30 Jahren als Entwickler und Verwalter von Class A-Wohnanlagen tätig ist und zu den größten US-Unternehmen in diesem Bereich zählt. Fairfield ist mit jeweils 30 Prozent an den BVT Residential Fonds beteiligt, die Anleger halten jeweils 70 Prozent des Eigenkapitals.

 

Aufgrund der seit Monaten vor allem bei Immobilienfinanzierungen herrschenden Kreditklemme, stehen Developmentfirmen wie Fairfield, insbesondere bei jetzt anstehenden Refinanzierungen, vor besonderen Herausforderungen. Für Fairfield als Kreditgarant für alle Projektentwicklungen bestand die Gefahr, von einer Garantiefall-Welle überrollt zu werden. Das Management von Fairfield hat deshalb einen Reorganisationsplan formuliert, der innerhalb von sechs Monaten umgesetzt werden soll.   

 

Durch die Reorganisation des Unternehmens mit der Holdinggesellschaft Fairfield LLC und den Tochtergesellschaften für Development, Vermietung und Verwaltung soll ein neues solides Fundament für die Fortführung der bisherigen Aktivitäten und – sobald sich die Marktbedingungen wieder gebessert haben – die Wiederaufnahme von Neugeschäft geschaffen werden. Fairfield wird die Reorganisation unter dem Schutz von Chapter 11 vornehmen.

 

Chapter 11: Sanierung vor Zerschlagung

 

Chapter 11 stellt den Grundsatz „Sanieren statt liquidieren“ in den Vordergrund. Das Privileg, Verbindlichkeiten reduzieren zu können, lässt Unternehmen den Weg des Chapter 11 als Gläubigerschutz relativ schnell einschlagen, während in Deutschland die Antragstellung für das Insolvenzplanverfahren oft zu spät erfolgt. Beim Verfahren nach Chapter 11 bleibt die Geschäftsführung des Unternehmens in Händen des Managements; wichtige Entscheidungen sind mit den Hauptgläubigern und mit dem zuständigen Gericht abzustimmen. In Deutschland tritt im Regelfall der Insolvenzverwalter an die Stelle des Managements.

 

Die Vorteile einer Reorganisation nach Chapter 11 wurden in den letzten Jahren bei namhaften deutschen – in amerikanischem Besitz befindlichen – Unter-nehmen wie Rosenthal oder Pfaff wie auch bei einigen US-Fluggesellschaften erfolgreich angewandt. Auch die Bundesregierung plant, die Restrukturierung und Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen zu erleichtern und im Sinne eines Restrukturierungsrechts ähnlich Chapter 11 noch stärker auf die Frühsanierung auszurichten.

 

Aktuelle Auswirkungen für die BVT Residential USA-Fonds

 

Fairfield übt weiterhin seine Tätigkeiten als Vermieter, Verwalter, Projektent­wickler und ge­schäftsführender Komplementär der Projektgesellschaften

(= Joint Ventures zwischen den BVT Residential USA Fonds und Fairfield) aus.

 

Weder die Immobilien der Residential Fonds noch die Gesellschaft selbst, und auch nicht die Projektgesellschaften, werden Teil einer potentiellen Insolvenz­masse.