Fiskus brennend an Auslandsfonds interessiert

Anleger müssen unverzüglich ihr Finanzamt informieren – Kontrollen drohen

Alexander Betz

Alexander Betz

Treten Anleger einem Auslandsfonds bei, müssen sie das ihrem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzeigen. Es reicht daher in keinem Fall aus, die Auslandserträge erstmals in der späteren Einkommensteuererklärung zu deklarieren oder auf die Steuerfreiheit im Inland zu verweisen. Die gleiche Prozedur hat noch einmal zu erfolgen, wenn sich die Beteiligungsquote nach oben oder unten verändert, die Anteile etwa über den Zweitmarkt verkauft werden oder die Gesellschaft liquidiert wird. Damit die Finanzbeamten verstärkt darauf achten und Missachtungen ahnden, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt einen neuen Erlass zu dieser gesetzlichen Meldepflicht ausgegeben (Az. IV B 5 – S 1300/07/10087). Geldbußen und der Kontakt mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle sind die Konsequenz für den Sparer, der das Finanzamt nicht, unvollständig oder verspätet über sein Auslandsinvestment informiert.

 

Wer die Anzeigepflicht nicht beachtet, begeht nämlich als Steuergefährdung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt wird. Zudem dürfen die Beamten Zwangsmittel androhen. Zwar kann die Meldung auch von der Fondsgesellschaft oder dessen Steuerberater übernommen werden. Aber nur wenn alles formal korrekt abläuft, ist der einzelnen Anleger aus dem Schneider. Fehler muss sich jeder persönlich anrechnen lassen. Nicht nur darauf weist das BMF ausdrücklich hin, sondern ermahnt die Finanzbeamten nachdrücklich, auf die Erfüllung der Anzeigepflichten zu achten.

 

Diese offizielle Anweisung aus dem Berliner Ministerium vom 15. April 2010 mag manchen Anleger oder Fondsinitiator auf den ersten Blick überraschen. Denn die Erträge nahezu aller Auslandsfonds aus dem EU-Raum müssen weder in die Einkommensteuererklärung, noch muss die Fondsgesellschaft dem heimischen Fiskus Formulare einreichen, seitdem der Progressionsvorbehalt für die steuerfreien Einkünfte ab 2008 komplett gestrichen wurde. Doch gerade diese Gesetzesänderung macht es noch wichtiger, Kenntnisse von Investments aus dem Gemeinschaftsgebiet über die Meldepflicht zu erhalten.

 

Von der Beteiligung aus den USA, Asien und Australien erfährt das Finanzamt zwar weiterhin, aber erst lange nach dem Beitritt. Das reicht nicht, denn die Verwaltung will generell zeitnah wissen, was die Deutschen so alles jenseits der Grenze mit ihrem Geld anfangen. Während dies bei herkömmlichen Konten und Depots über die EU-Zinsrichtlinie kontrolliert wird, muss das bei geschlossenen Beteiligungen auf anderen Wegen beschafft werden.

 

Die gesetzliche Vorgabe

 

Nach Paragraf 138 Absatz 2 der Abgabenordnung müssen Anleger ihrem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses melden:

 

1. Die erstmalige Beteiligung an einem ausländischen geschlossenen Fonds – unabhängig vom Betrag ihrer Einlagesumme.

2. Die Änderung ihrer Beteiligungsquote – egal in welche Richtung.

3. Anteilsverkauf – etwa über den Zweitmarkt oder Rückgabe an die Gesellschaft

4. Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses – etwa bei Fondsliquidierung.

 

Diese gleich mehrfache Verpflichtung kennen nicht alle Anleger, und auch ihren Steuerberatern ist diese Regelung nicht generell geläufig. In den Fondsprospekten wird auf diese Anzeigeverpflichtung nur spärlich oder überhaupt nicht verwiesen. Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe, so dass bereits die verspätete Deklaration zur Einordnung als Steuergefährdung ausreicht und mit Bußgeld und Zwangsmittel geahndet werden kann. Auch wenn eine Fondsgesellschaft im Ausland als Körperschaft behandelt wird, ändert dies nichts an der Meldepflicht. Entscheidend ist nämlich nicht, wie der dortige Fiskus das Gebilde einstuft.

 

Diese Anzeige kann nicht einfach formlos per Brief erledigt werden. Vielmehr ist der gesonderte Vordruck BZSt-2 (Mitteilung über die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung) in dreifacher Ausfertigung auszufüllen, den das BMF dem Erlass gleich beigefügt hat – inklusive der Ausfüllerläuterungen.

 

Für den reibungslosen Informationsfluss hat das BMF keine Bedenken, wenn die Meldepflichten vom Auslandsfonds selber, einem Treuhänder oder einem anderen Vertreter der deutschen Anleger wahrgenommen werden. Wichtig ist nur, dass die Daten rechtzeitig, vollständig und automatisch kommen. Gefordert sind dabei Namen und Anschrift der Beteiligten, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt und Steuernummer sowie die Höhe der Einlage. Übernimmt die Fondsgesellschaft diese Formalitäten für ihre Beteiligten, darf sie nicht einfach fortgeschriebene Listen übersenden, sondern muss jedes meldepflichtige Ereignis separat deklarieren. Erfolgt das lücken-, fehlerhaft oder nicht rechtzeitig, hat der jeweilige Beteiligte die negativen Rechtsfolgen persönlich zu tragen. Er kann sich also nicht auf die möglicherweise versprochene Übernahme der formalen Arbeiten verlassen.

 

Auswertung der eingesammelten Auslandsdaten

 

Ob das Bußgeld von 5.000 Euro verhängt wird, ist mir nicht bekannt. Da diese Pflicht bislang eher weniger streng verfolgt worden ist, kam es wohl nur selten zu einer Bestrafung. Dies ist aber für den Fiskus eher als Drohung zu verstehen, wichtiger ist die Neugier über die Aktivitäten jenseits der Grenze. Zwar wollen jetzt aufgrund der aktuellen weltweiten Öffnungstendenzen alle Steueroasen auf Anfrage Auskünfte erteilen. Doch denen ist eher die Fondsgesellschaft bekannt, weniger die Beteiligten Schulz oder Meier. Die müssen sich daher selbst melden.

 

Das Wohnsitzfinanzamt interessiert zunächst einmal die Anschaffungskosten der Beteiligung nebst Agio und wohin die steuerfreien Ausschüttungen fließen. Dann drängt sich sofort die Frage auf, woher die Mittel stammen. Beim späteren Ausstieg geht dann die Neugier dahin, was mit den Geldern aus dem Erlös passiert. Automatisch wandert eine Kopie des Vordrucks BZSt-2 an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn. Diese Behörde unterhält eine Spezialabteilung, die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen IZA. Dieses Referat sammelt generell Auslandsdaten, auf die auch die Finanzämter zugreifen können.

 

Die IZA hortet zentral per EDV alle Unterlagen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bedeutung sein können, und stellt eigene Ermittlungen an. Besonderes Interesse hat die IZA an Briefkasten- und Domizilgesellschaften, Steueroasen und Beziehungen von Personen mit Sitz im In- und Ausland. Das alles fließt dann in die interne ISI-Datenbank, nach Ländern geordnet. Reicht das Material nicht aus, holt die IZA zusätzliche Informationen bei anderen Behörden im In- und Ausland ein.

 

Bei diesen emsigen Aktivitäten brauchen sich Fondssparer nicht zu wundern, dass die Beamten laufend neues Material benötigen und Investitionen in geschlossene Auslandsfonds nur eines der vielen Tummelplätze ist. Dies ist eines der Gründe, warum die Finanzbeamten per Erlass angehalten sind, bei Fondsanleger genau auf die Meldepflicht zu achten. Denn der vollständige und rechtzeitige Datenfluss über Auslandsbeteiligungen ist für die anschließende Sammlung und Auswertung bei der IZA unerlässlich.



Über den Autor

Markus Gotzi

Chefredakteur „Der Fondsbrief“
Tel.: +49 (0) 221 – 97 58 97 75
E-Mail: redaktion@markusgotzi.de

Er ist Träger des Deutschen Journalistenpreises und des Deutschen Preises für Immobilienjournalismus. Viele Jahre lang verfasste der Diplom-Journalist Artikel zu allen Themen rund um die Immobilie und andere Sachwerte in der Financial Times Deutschland. Zudem war Markus Gotzi vier Jahre als Redakteur für das Wirtschaftsmagazin Capital tätig.

Aktuell publiziert er unter anderem in überregionalen Blättern wie der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und in Branchenmagazinen wie dem Immobilien-Manager. Zudem ist Markus Gotzi Chefredakteur des Fachmediums »Der Fondsbrief«, dem bundesweit auflagenstärksten Newsletter mit Schwerpunkt geschlossene Beteiligungsmodelle und Sachwertinvestitionen.